Allgemeines Persönlichkeitsrecht
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speziell: Persönlichkeitsrecht; Unwahre Tatsachenbehauptung;
Kreditgefährdung §
824 BGB; Schmähkritik; Werturteil; Meinungsfreiheit GG;
Negative Bewertung; KUG;
Namensrecht;
Beleidigung - üble Nachrede - Verleumdung StGB.
< Hauptthema >
1. Persönliche Ehre
2. Sozialsphäre
3. Privatsphäre
4. Intimsphäre
5. Recht am eigenen Bild (KUG)
6. Namensrecht § 12 BGB
7. Recht am gesprochenen Wort
8. Recht am geschriebenen Wort
9. Recht auf informationelle Selbstbestimmung
10. Persönlichkeitsrecht juristischer Personen
11. Postmortales Persönlichkeitsrecht
12. Gegendarstellungsrecht
13. Weitere Infos
14. Rechtsprechung
GG - Artikel 5 GG Meinungsfreiheit versus Artikel 2 I i.V.m. Artikel 1 I allgemeines Persönlichkeitsrecht.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Bedeutung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schon in seinem Lebach-Urteil von 1973 hervorgehoben. Grundsätzlich können folgende geschützte Bereiche unterschieden werden:
1. Persönliche Ehre
iVm. zivil- und strafrechtlichen Schutz gem. § 823 Abs. 2 BGB, §§ 185 ff. StGB (Verleumdung, übler Nachrede und Beleidigung).
Differenzierung: Ehrverletzenden Tatsachen vs. ehrverletzende Meinungsäußerung.
Tatsachen sind dem Beweis zugänglich und ihr Wahrheitsgehalt nachweisbar (Verächtlichmachung, Herabwürdigung). Auch eine wertneutrale Tatsachenbehauptung kann rechtswidrig sein, wenn sie unwahr ist. Demggü. sind Meinungen, Werturteile oder Satire rein subjektiv und genießen durch die Meinungsäußerungsfreiheit Art. 5 GG einen Schutz, dem jedoch durch herabsetzende, diffamierende Äußerungen Grenzen gesetzt sind. Im Streitfall sind die Interessen abzuwägen.
2. Sozialsphäre
Soziale Wechselwirkung beruflicher, politischer oder ähnlicher Art mit unterdurchschnittlichem Schutz, der jedoch im Wege einer Interessenabwägung zugunsten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gehen kann.
3. Privatsphäre
Häuslicher Bereich: Familie und Privatleben im räumlichen Sinne.
Privatsphäre: Private Angelegenheiten im gegenständlichen Sinne (Öffentlichkeitsschutz). Dieses Schutzgut ist höher angesiedelt als die Sozialsphäre. Auf die notwendige Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit kann nicht verzichtet werden (positives Feststellungsinteresse an einer Rechtsverletzung).
4. Intimsphäre
Primärschutz hat die Intimssphäre. Personenschutz Gedanken- und Gefühlswelt; Sexualbereich. Grundsätzliche Rechtswidrigkeit bei Eingriff in diese Sphäre. Ausnahmefälle ggf.: Berichterstattung über Personen, die in der Öffentlichkeit stehen bei einem übergeordneten Informationsinteresse der Öffentlichkeit.
5. Recht am eigenen Bild (KUG)
Geregelt ist, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber bestimmen kann,
ob überhaupt und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden
(§ 22 Satz 1 Kunsturheberrechtsgesetz - KUG/KunstUrhG).
Zu prüfen ist dann zunächst, ob überhaupt ein Bildnis i. S. d. KUG vorliegt.
Die Einwilligung zur Veröffentlichung ist aber nur dann erforderlich, wenn der
Abgebildete individuell erkennbar ist. Ist der Betroffene eindeutig
identifizierbar, kann er sich gegen die Veröffentlichung zur Wehr setzen.
Einschränkungen gelten allerdings für Personen der Zeitgeschichte. Hier ist
dann eine Güterabwägung vorzunehmen, inwieweit solche Personen ohne
Einwilligung abgebildet werden dürfen.
6. Namensrecht § 12 BGB
Das Namensrecht ist in §
12 BGB normiert. Es erlischt mit dem Tod des Betreffenden.
Der Träger des Namens kann einem Nichtberechtigtem die Verwendung seines Namens
untersagen und ihn bei Besorgnis weiterer unbefugter Verwendung auf Unterlassung
in Anspruch nehmen.
Auch kann der Namensinhaber dann Schadensersatz verlangen, wenn ihm durch die
unbefugte Verwendung ein Schaden erwachsen ist.
Im Wege der Eingriffskondiktion
hat der Unbefugte dasjenige, was er infolge des widerrechtlichen Namensgebrauchs
erlangt hat, dem Berechtigten herauszugeben.
Insbesondere bei der Vergabe von Domain-Namen
spielt das Namensrecht immer wieder eine gravierende Rolle, wobei dann die
Namensrechte vs. Domainrechte stehen.
Zu unterscheiden ist das absolute Namensrecht jedoch vom Markenrecht,
wobei Markenrechte nur durch Eintragung oder Benutzung entstehen.
Im Gegensatz zum Urheberrecht
beinhaltet das Namensrecht aber nur die namensmäßige Verwendung des Namens,
nicht aber die reine Nennung.
7. Recht am gesprochenen Wort
Schutz des gesprochenen Wortes vor der Öffentlichkeit. Selbstbestimmung, was auf Tonträger aufgenommen werden darf und was nicht. Ausnahme: Interessen der Allgemeinheit, zB bei der Strafverfolgung, insbesondere in Fällen von Schwerstkriminalität.
8. Recht am geschriebenen Wort
Veröffentlichungsschutz privater Aufzeichnungen, z. B. Tagebücher und persönliche Briefe. Auch Leserbriefe an eine Zeitung, die nur an eine Redaktion gerichtet sind, genießen u. U. Schutz.
9. Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Der Einzelne soll selbst bestimmen, welche persönlichen Daten (Alter, Familienstand, Religion, Einkommensverhältnisse) veröffentlicht; weitergeleitet werden. Insbesondere sollen nicht gewollte Werbemaßnahmen unterbunden werden. Wenn der Rechteinhaber jedoch freiwillig mit seinen persönlichen Daten an die Öffentlichkeit tritt, genießt er keinen Schutz.
10. Persönlichkeitsrecht juristischer Personen
Der BGH billigt auch juristischen Personen ein Unternehmerpersönlichkeitsrecht zu. Es hat aber einen niedrigeren Schutzumfang als das allgemeine Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen, da juristische Person keine Menschenwürde, insbesondere keine Intimsphäre genießen.
11. Postmortales Persönlichkeitsrecht
Der Schutz der Ehre und des Ansehens des Verstorbenen. Rechtswahrnehmung durch die Erben, z. B. können sie Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gegen Dritte bei Fotoveröffentlichungen des Verstorbenen geltend machen. Soweit der kommerzielle Teil des Persönlichkeitsrechts betroffen ist, kommen auch Schadensersatzansprüche infrage.
12. Gegendarstellungsrecht
Das Gegendarstellungsrecht wird
dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zugeschlagen.
Dabei geht es um die öffentliche Darstellung der Person.
Werden persönliche Angelegenheiten in Medien (Presse, Radio oder Fernsehen)
besprochen, kann der Verletzte an gleicher Stelle verlangen, seine eigene
Darstellung vorzutragen. Oftmals geht es um eine unwahre Tatsachenbehauptung.
Der Betroffene kann sich mit diesem Anspruch schnell zur Wehr setzen.
Die Gegendarstellung ist bereits gegen eine Eindrucksvermittlung (verdeckte
Tatsachenbehauptung) möglich, die sich „zwischen den Zeilen“
herausinterpretieren lässt (OLG Karlsruhe, Urteil v. 08.12.2006, Az: 14 U
140/06; LG Berlin, Urteil v. 23.04.2009, Az: 27 O 278/09).
Auch eine Gegendarstellung gegen eine Gegendarstellung ist nicht ausgeschlossen.
13. Weitere Infos
< Weitere Infos >
- Bildverfremdungen
- Ehrverletzende Äußerungen /Widerruf
- Einwilligung für Filmaufnahmen
- Fernsehberichterstattung aus dem Gerichtsaal
- Forenhaftung; Guide für Webmaster
- Identifizierende Berichterstattung
- Lehrerbewertung im Internet; spickmich.de
- Persönlichkeitsrechte von Prominenten
- Personen der Zeitgeschichte (Informationsinteresse der Öffentlichkeit)
- Postmortales Persönlichkeitsrecht (über den Tod einer Person hinaus)
- Üble Nachrede
- Verleumdung
14. Rechtsprechung
Entscheidungssammlung
25.04.2013: OLG Frankfurt, Az: 16 W 21/13; Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung bei Facebook
10.04.2013: LG Düsseldorf, Az: 2a O 235/12; Namensrechtsverletzung durch Nennung eines Mitarbeiters im Impressum
08.02.2012: OLG Dresden, Az: 4 U 1850/11 - AUSKUNFSTANSPRUCH gegen den Blogbetreiber bei persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerungen