UE / Abgabe
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Die vorschnelle und unüberlegte Abgabe einer vorformulierten Unterlassungserklärung kann Ihre Existenz gefährden. Auch eine eigene Unterlassungserklärung ist mit bedacht zu formulieren, denn die Auslegung einer Unterlassungserklärung wird von den Obergerichten unterschiedlich gehandhabt. Auch die Vorgaben des BGH sind streng für den Schuldner, dem erhebliche Sorgfalts- u. Überwachungspflichten obliegen.
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- Zweck
- Form und Inhalt
- Zustandekommen
- Höhe der Vertragsstrafe
Kürzel:
UE = Unterlassungserklärung
Externe Beiträge:
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Zweck
.. ist es, die
Wiederholungsgefahr auszuräumen. Dies muss durch eine uneingeschränkte,
bedingungslose und unwiderrufliche Unterlassungserklärung
geschehen. An der Ernsthaftigkeit der UE darf kein Zweifel bestehen (BGH
GRUR 1983, 127, 128 - Vertragsstrafeversprechen). Die Inanspruchnahme
der Gerichte hat sich durch Abgabe der UE erledigt. Nach Abgabe der UE ist es dem Gläubiger versagt, einen Unterlassungstitel zu
erlangen.
Erfolgt die Abgabe der UE erst nach Rechtshängigkeit, sind einige
Besonderheiten zu beachten (ggf. auch noch bei der Vollziehung im summarischen
Verfahren). Der Rechtsstreit wird dann i. d. R. in der Hauptsache für erledigt
erklärt.
Form und Inhalt
Bei der Vertragsgestaltung sind
die Parteien grundsätzlich frei. Der Gläubiger kann den Vertrag "weit
fassen" und der Schuldner ihn ggf. "verengen"; je nachdem.
Schriftformerfordernis: Beim Unterlassungsversprechen handelt es sich um ein
abstraktes Schuldanerkenntnis i. S. d. §§ 780,
781
BGB (so auch: BGH
GRUR 1998 953, 954 - Altunterwerfung III), das zwingend in schriftlicher
Form abzugeben ist. I. S. d. §
125 BGB ist die UE nichtig, wenn und so lange dem Gläubiger die UE nicht im
Original vorliegt.
Nur bei einem eingetragenen Kaufmann (§§ 350,
343
HGB) entfällt das Schriftformerfordernis.
Kleingewerbetreibende sind also verpflichtet, auf Anforderung des Gläubigers
die Original-UE zu übersenden.
Unabhängig davon folgt aus Sinn und Zweck der UE die Verpflichtung des
Schuldners, dem Gläubiger auf sein Verlangen die Erklärung schriftlich zu bestätigen.
Kommt der Schuldner dem Verlangen nicht nach, so ist die Erklärung wegen des
Fehlens ernsthafter Unterwerfungsbereitschaft wirkungslos (so: 08.03.1990
- BGH, Az.: - I ZR 116/88 – Unterwerfung per Fax).
Zustandekommen
Der Schuldner kann die
vorformulierte UE des Gläubigers annehmen oder ein eigenes ausreichendes
Gegenangebot machen; je nachdem.
Absolute Vertragsstrafe: Es
steht dem Schuldner frei, einen bestimmten Betrag einzusetzen. Der Betrag darf
aber nicht zu niedrig angesiedelt sein. Das Oberlandesgericht Hamburg hat eine
Vertragsstrafe von € 2.500,00 nicht für ausreichend erachtet, um die
Wiederholungsgefahr im Wettbewerbsrecht zu beseitigen (OLG
Hamburg, aa0, 3 W 47/06). In das gleiche Horn stößt das OLG
Oldenburg (Oldenburg) 1. Zivilsenat, Beschluss vom 12.08.2009, 1 W 37/09 -
Vertragsstrafe in Höhe von 1.100,00 EUR unzureichend.Höhe der Vertragsstrafe
Neuer Hamburger Brauch: Dem Schuldner steht es aber auch frei, die Höhe der
Vertragsstrafe nach dem sog. Neuen Hamburger Brauch zu wählen. Dabei bestimmt
der Unterlassungsgläubiger für den Fall der Zuwiderhandlung eine angemessene
Vertragsstrafe, die vom zuständigen Gericht auf Billigkeit überprüft
werden kann. Eine erneute Unterlassungserklärung
nach Hamburger Brauch ist jedoch im Wiederholungsfall nicht ausreichend und muss
daher eine deutlich erhöhte Vertragsstrafe enthalten (LG
Köln, Urteil v. 11.07.2013, Az: 14 O 61/13).