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NEWS für Online-Händler
03.03.2016: AMAZON-Angebote (inhaltliche Gestaltung) als nicht beherrschbare Haftungsfalle für Onlinehändler

NEWS für Verbraucher
07.07.2016: Per E-Mail oder Telefon geschlossene Maklerverträge sind widerrufbare Fernabsatzgeschäfte

03.03.2016: Händler haben Überwachungs- und Prüfungspflicht auf mögliche Veränderungen ihrer  AMAZON-Marketplace-Angebote

15.12.2015: Auto-Reply-E-Mails verletzen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verbrauchers

UE / Abgabe

Rechtliches

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Die vorschnelle und unüberlegte Abgabe einer vorformulierten Unterlassungserklärung kann Ihre Existenz gefährden. Auch eine eigene Unterlassungserklärung ist mit bedacht zu formulieren, denn die Auslegung einer Unterlassungserklärung wird von den Obergerichten unterschiedlich gehandhabt. Auch die Vorgaben des BGH sind streng für den Schuldner, dem erhebliche Sorgfalts- u. Überwachungspflichten obliegen. 

< Datenbanken >
Urteile Beiträge Speziell: Zustandekommen Unterlassungsvertrag §§ 145 ff. BGB.

< Unterthema >

< Unterfälle >
- Zweck
- Form und Inhalt
- Zustandekommen
- Höhe der Vertragsstrafe

Kürzel:
UE = Unterlassungserklärung

Externe Beiträge:
20.11.2018: Warum Sie bei einer Foto-Abmahnung nicht einfach eine UE abgeben sollten
06.06.2017: Nach Abgabe einer UE; Anleitung zur Löschung des Google-Caches
25.01.2017: LG Berlin, Az.: 97 O 122/16; Einschränkung auf das Internet unzureichend

Zweck

.. ist es, die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Dies muss durch eine uneingeschränkte, bedingungslose und unwiderrufliche Unterlassungserklärung geschehen. An der Ernsthaftigkeit der UE darf kein Zweifel bestehen (BGH GRUR 1983, 127, 128 - Vertragsstrafeversprechen). Die Inanspruchnahme der Gerichte hat sich durch Abgabe der UE erledigt. Nach Abgabe der UE ist es dem Gläubiger versagt, einen Unterlassungstitel zu erlangen.

Erfolgt die Abgabe der UE erst nach Rechtshängigkeit, sind einige Besonderheiten zu beachten (ggf. auch noch bei der Vollziehung im summarischen Verfahren). Der Rechtsstreit wird dann i. d. R. in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Form und Inhalt

Bei der Vertragsgestaltung sind die Parteien grundsätzlich frei. Der Gläubiger kann den Vertrag "weit fassen" und der Schuldner ihn ggf. "verengen"; je nachdem.

Schriftformerfordernis: Beim Unterlassungsversprechen handelt es sich um ein abstraktes Schuldanerkenntnis i. S. d. §§ 780, 781 BGB (so auch: BGH GRUR 1998 953, 954 - Altunterwerfung III), das zwingend in schriftlicher Form abzugeben ist. I. S. d. § 125 BGB ist die UE nichtig, wenn und so lange dem Gläubiger die UE nicht im Original vorliegt.

Nur bei einem eingetragenen Kaufmann (§§ 350, 343 HGB) entfällt das Schriftformerfordernis.

Kleingewerbetreibende sind also verpflichtet, auf Anforderung des Gläubigers die Original-UE zu übersenden.

Unabhängig davon folgt aus Sinn und Zweck der UE die Verpflichtung des Schuldners, dem Gläubiger auf sein Verlangen die Erklärung schriftlich zu bestätigen.

Kommt der Schuldner dem Verlangen nicht nach, so ist die Erklärung wegen des Fehlens ernsthafter Unterwerfungsbereitschaft wirkungslos (so: 08.03.1990 - BGH, Az.: - I ZR 116/88 – Unterwerfung per Fax).

Zustandekommen

Der Schuldner kann die vorformulierte UE des Gläubigers annehmen oder ein eigenes ausreichendes Gegenangebot machen; je nachdem.

Höhe der Vertragsstrafe

Absolute Vertragsstrafe: Es steht dem Schuldner frei, einen bestimmten Betrag einzusetzen. Der Betrag darf aber nicht zu niedrig angesiedelt sein. Das Oberlandesgericht Hamburg hat eine Vertragsstrafe von € 2.500,00 nicht für ausreichend erachtet, um die Wiederholungsgefahr im Wettbewerbsrecht zu beseitigen (OLG Hamburg, aa0, 3 W 47/06). In das gleiche Horn stößt das OLG Oldenburg (Oldenburg) 1. Zivilsenat, Beschluss vom 12.08.2009, 1 W 37/09 - Vertragsstrafe in Höhe von 1.100,00 EUR unzureichend.

Neuer Hamburger Brauch: Dem Schuldner steht es aber auch frei, die Höhe der Vertragsstrafe nach dem sog. Neuen Hamburger Brauch zu wählen. Dabei bestimmt der Unterlassungsgläubiger für den Fall der Zuwiderhandlung eine angemessene Vertragsstrafe, die vom zuständigen Gericht auf Billigkeit überprüft werden kann. Eine
erneute Unterlassungserklärung nach Hamburger Brauch ist jedoch im Wiederholungsfall nicht ausreichend und muss daher eine deutlich erhöhte Vertragsstrafe enthalten (LG Köln, Urteil v. 11.07.2013, Az: 14 O 61/13).