Beitrag: 22.01.2010
EuGH: Ein Ausrufezeichen ist nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig
Quelle: PM des EuGH
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat
entschieden, dass ein Ausrufezeichen nicht als Marke eingetragen werden
kann. So seien "simple Ausrufezeichen" schon gar nicht
unterscheidungsfähig. Der Kläger, der Modedesigner Wolfgang Joop, habe
auch nicht nachgewiesen, dass die Marken gemeinschaftsweit
Unterscheidungskraft durch Benutzung erworben haben.
Nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke kann eine Marke, die
keine Unterscheidungskraft hat, grundsätzlich nicht eingetragen werden.
Eine solche Marke kann aber dann eingetragen werden, wenn sie durch ihre
Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen
werden soll, Unterscheidungskraft erlangt hat.
Am 7. September 2006 meldete die JOOP! GmbH beim Harmonisierungsamt für
den Binnenmarkt (HABM), das die Gemeinschaftsmarke verwaltet, zwei
Gemeinschaftsmarken an. Bei den angemeldeten Marken handelt es sich um
zwei (sich ähnelnde) Ausrufezeichen.
Der Prüfer des HABM wies die Anmeldungen mit der Begründung zurück,
die angemeldeten Marken besäßen keine Unterscheidungskraft. Die von
JOOP! beim HABM gegen die Entscheidungen des Prüfers eingelegten
Beschwerden wurden ebenfalls zurückgewiesen, da das Amt der Ansicht
war, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Zeichen in Anbetracht
der betroffenen Waren (Schmuck, Bekleidung und damit im Zusammenhang
stehende Erzeugnisse) lediglich als werbemäßige Anpreisung oder als
Blickfang, nicht aber als Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser
Waren wahrnähmen.
JOOP! erhob gegen diese Entscheidungen Klagen beim Gericht erster
Instanz.
Das Gericht erinnert zunächst daran, dass eine Marke, die aus Zeichen
oder Angaben besteht, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise
oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die
sich diese Marke bezieht, verwendet werden, nicht schon wegen dieser
Verwendung von der Eintragung ausgeschlossen ist. Ein Zeichen, das
andere Funktionen als die einer Marke im herkömmlichen Sinne erfüllt,
sei jedoch nur dann unterscheidungskräftig, wenn es unmittelbar als
Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder
Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgebenden
Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers ohne
Verwechslungsgefahr von denen anderer betrieblicher Herkunft
unterscheiden können.
Im vorliegenden Fall könnten die angemeldeten Marken nicht als geeignet
angesehen werden, die betriebliche Herkunft der mit ihnen
gekennzeichneten Waren zu identifizieren. Die fehlende
Unterscheidungskraft ergebe sich insbesondere daraus, dass der
Verbraucher, und zwar auch der in höherem Maße aufmerksame
Verbraucher, nicht in der Lage sei, auf der Basis eines simplen
Ausrufezeichens, das keine besondere Schriftgestaltung aufweist, sich
vom Standardschriftbild nicht unterscheidet und vielmehr als bloße
Anpreisung oder Blickfang wahrgenommen wird, auf die Herkunft der
angemeldeten Waren zu schließen.
Ebenso wenig könne der rechteckige Rahmen, der das Ausrufezeichen der
zweiten angemeldeten Marke umrandet, als ein hinreichend
unterscheidungskräftiger Bestandteil angesehen werden. Denn dieser
Rahmen sei als Element nachrangig und lasse die fragliche Marke wie ein
Etikett aussehen. Überdies stelle es, da die bezeichneten Waren oft mit
einer Etikette verkauft werden, eine in dem betreffenden
Wirtschaftszweig sehr gängige Praxis dar, die Marke nach der Art eines
Etiketts in ein Rechteck einzufassen.
Was den Erwerb von Unterscheidungskraft durch Benutzung einer Marke
anbelangt, erinnert das Gericht daran, dass es eine solche
Verkehrsdurchsetzung erfordert, dass zumindest ein erheblicher Teil der
maßgeblichen Verkehrskreise die betreffenden Waren oder
Dienstleistungen aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen
stammend erkennt. Außerdem müsse die Unterscheidungskraft der Marke
durch die Benutzung vor ihrem Anmeldetag erlangt worden sein.
Zum Argument der Klägerin, dass das relevante Publikum an ihre
Hauptmarke und ihr Unternehmenskennzeichen JOOP! gewöhnt sei, bemerkt
das Gericht, dass die angemeldete Marke zwar auch durch ihre Benutzung
als Teil der Hauptmarke der Klägerin Unterscheidungskraft erworben
haben könnte.
Die von JOOP! vorgelegten Dokumente zum Beweis dafür, dass die
angemeldeten Marken infolge von Benutzung in der Gemeinschaft
Unterscheidungskraft erworben haben, bezogen sich nach den
Feststellungen des Gerichts jedoch nur auf den deutschen Markt. Außerdem
handele es sich bei den vorgelegten Nachweisen lediglich um drei Fotos
von Jeans, auf denen ein Stück Stoff oder ein Etikett angebracht ist,
das ein Ausrufezeichen darstellt. Diese Beweismittel könnten aber
offensichtlich keineswegs belegen, dass die angemeldete Marke den
Verbrauchern vor dem Anmeldetag bekannt war.
Daher sind die Klagen abgewiesen worden.
Quelle: PM des EuGH
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