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Beitrag: 16.07.2010 - Negative Bewertung bei eBay „Versandwucher! 
Auf Rückfragen unverschämte Massenmails 
und miese Telefonate. 6-“ ist rechtswidrig. 

Externe Quellen ... (mehr)


Dazu führte das Amtsgericht Saarbrücken unter dem Aktenzeichen 4 C 514/09 (04) aus: 

(...) 

Durch diese Kommentare hat der Beklagte die Rechte des Klägers auf Ausübung seines Gewerbes verletzt und ihn in seiner persönlichen Ehre verletzt. Der Kommentar beinhaltet nicht die Darstellung eines konkreten Handelns des Klägers sondern eine globale und undifferenzierte Wahrnehmung vor dem Kläger, der durch zwei Ausrufzeichen eine besondere Dringlichkeit beigegeben wird. Der Verkäufer wird damit aus unbekannten Gründen als unseriös qualifiziert. Die Beurteilung ist negativ und beinhaltet, weil die ungestörte Gewerbeausübung und zukünftige Verkaufsaktion von vorne herein tangiert werden, einen Eingriff in absolut geschützte Rechte. Unstreitig hat der Beklagte den Kommentar abgegeben und somit den Eingriff veranlasst; er ist also Handlungsstörer im Sinne des § 1004 BGB. Eine Rechtfertigung für diese Form der Beurteilung ist nicht gegeben. Die Beurteilung wäre dann zulässig, wenn dem Leser nachvollziehbar die Hintergründe dargestellt würden und die geschilderten Tatsachen zutreffen würden. Vorliegend suggeriert der Beurteilungskommentar unseriöses Handeln ohne nachvollziehbaren Grund, so dass er bereits von daher überzogen und unzulässig ist. Darüber hinaus ist der Kommentar auch im Kern nicht vertretbar, da der Beklagte im Wege der Auktion von dem Kläger das erhalten hat, was von diesem angeboten wurde. Die Ware entsprach der Geschuldeten. Insbesondere waren auch die Verpackungs- und Versandkosten mit 1,90 € so, wie später berechnet, angegeben worden. Auf die Bewertung „auf Rückfrage unverschämte Massenmails und miese Telefonate“ ist nicht gerechtfertigt. Massenmails sind vom Beklagten nicht dargelegt und bewiesen worden. Ebenfalls fehlt es an Darlegungen, in welcher Form diese unverschämte und eventuelle Telefonate mies gewesen sein sollen. Ein Rechtfertigungsgrund für solche Bewertungen, die geeignet sind, dem Kläger ein unseriöses Handeln vorzuwerfen, sind nicht gegeben.

(...)