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08.09.2009 - KG Berlin, Az: 5 W 105/09
- Fehlerhafte Widerrufbelehrung ist kein Bagatellverstoß
Leitsätze
und Landeswappen ... (mehr)
KAMMERGERICHT BERLIN
BESCHLUSS
5 W 105/09
8. September 2009
In dem Rechtsstreit
...,
Kläger,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... -
g e g e n
...,
Beklagter,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... -
hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts Berlin am ... durch den
Vorsitzenden Richter ... den Richter ... und ...beschlossen:
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss
der Kammer für Handelssachen 97 des Landgerichts Berlin vom 13. August
2009 - 97 0 164/09 - in Ziff. 2 geändert:
Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden
Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000
€, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, über Ziff. 1 der
angefochtenen Entscheidung hinausgehend
untersagt,
im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Fernabsatz Angebote aus
dem Bereich Spielkonsolen zu veröffentlichen oder zu unterhalten, wenn
bei den erforderlichen Informationen über das gesetzliche Widerrufs-
und Rückgaberecht bei den Bedingungen über das Widerrufsrecht nicht
a) auch auf die für die Antragsgegnerin geltende 30-Tage-Frist ab
Zugang der Widerrufserklärung für die Verpflichtung zur Erstattung von
Zahlungen hingewiesen wird,
b) bei den Widerrufsfolgen darauf hingewiesen wird, dass die Rücksendung
der Sache durch den Verbraucher auf die Gefahr der Antragsgegnerin
erfolgt.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens
und des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe
I.
Der Antragsteller beanstandet im vorliegenden Verfahren auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung Hinweise der Antragsgegnerin in ihrer
"Widerrufsbelehrung" zu den "Widerrufsfolgen" u. a.
betreffend Zahlungsfristen ("Verpflichtungen zur Erstattung von
Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung ihrer
Widerrufserklärung erfüllen") und die Gefahrtragung bei Rücksendung
("Paketversandfähige Sachen sind zurückzusenden. Nicht
paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Sie haben die
Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der
bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusenden Sache einen
Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren
Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung
oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben.
Andernfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.").
Hinsichtlich der vorstehend genannten Hinweise hat das Landgericht in
der angefochtenen Entscheidung den Antrag zurückgewiesen.
II.
Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 569 ZPO zulässige sofortige
Beschwerde des Antragstellers ist auch begründet, § 8 Abs. 1 S. 1,
Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 312c Abs. 1 S. 1
BGB, Art. 240 EGBGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV.
1. Der Unternehmer hat gemäß § 312c Abs. 1 S. 1 BGB den Verbraucher
klar und verständlich die Informationen zur Verfügung zu stellen, für
die dies gemäß Art. 240 EGBGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 10
BGB-InfoV bestimmt ist, so unter anderem über die Rechtsfolgen des
Widerrufs.
Das in § 355 BGB geregelte Widerrufsrecht bezweckt den Schutz der
Verbraucher. Dieser Schutz erfordert eine möglichst umfassende,
unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige
Information. Der Verbraucher soll durch die Information nicht nur von
seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage
versetzt werden, dies auszuüben (vgl. BGH, GRUR 2002, 1085, 1086 -
Belehrungszusatz).
2. Die Information der Antragsgegnerin über die Zahlungsfristen ist
unzureichend.
a) Gemäß § 357 Abs. 1 S. 2, 3 BGB beginnt die Frist aus § 286 Abs. 3
BGB (30 Tage) im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des
Verbrauchers mit Abgabe der Widerrufserklärung, im Hinblick auf eine
Erstattungspflicht des Unternehmers mit deren Zugang.
b) Die streitgegenständliche Information der Antragsgegnerin zu
Zahlungsfristen (betreffend die Verpflichtung zur Erstattung von
Zahlungen) ist unvollständig, weil sie nur die Zahlungsfrist für eine
Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers angibt (und damit hervorhebt),
nicht aber auch eine solche für die Zahlungsverpflichtung der
Antragsgegnerin als Unternehmerin. Dies könnte für den Verbraucher
schon den Schluss nahe legen, eine solche Zahlungsfrist gelte für die
Zahlungsverpflichtung des Unternehmers gerade nicht. Jedenfalls aber
bleibt der Verbraucher hinsichtlich der Zahlungsfrist für die
Zahlungsverpflichtung des Unternehmers im Unklaren. Es besteht ein
wesentliches Interesse des Verbrauchers, unmissverständlich und ohne
weitergehende eigene Nachforschungen darüber wtrp informiert zu werden,
innerhalb welcher Frist der Unternehmer die für den Verbraucher
zentrale Erstattung etwaiger Zahlungen des Verbrauchers vorzunehmen hat.
Hinreichende Gründe, davon in der "Widerrufsbelehrung"
abzusehen, sind nicht ersichtlich. Diese zentrale zusätzliche
Information kann kurz und knapp gegeben werden, ohne dass die
Information insgesamt unübersichtlich werden würde. Mit der Neufassung
des "Muster für die Widerrufsbelehrung" gem. Anlage 2 zu §
14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV hat der Verordnungsgeber dem auch ausdrücklich
Rechnung getragen (vgl. auch Anh. 1 zu Art. 2 Nr. 7 des Entwurfs eines
Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des
zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur
Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht,
BT-Drucks. 16/11643). Es besteht kein Anlass, insoweit hinter dem Text
des amtlichen Musters zurückzubleiben. Dies gilt jedenfalls nach Ablauf
der bis zum 30. September 2008 laufenden Übergangsfrist des § 16
BGB-InfoV für die Verwendung von "Widerrufsbelehrungen" nach
dem Muster alter Fassung.
c) Der vorliegende Verstoß ist auch geeignet, die Interessen von
Verbrauchern und Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen, § 3 Abs. 1
UWG. Dies folgt nach den vorstehenden Ausführungen schon daraus, dass
es für den Verbraucher bei der Abwägung einer Ausübung des
Widerrufsrechts und bei der Einforderung seiner Rechte nach Ausübung
des Widerrufsrechts von zentraler Bedeutung ist, innerhalb welcher Frist
er mit der Rückerstattung von Vorausleistungen an den Unternehmer
rechnen kann.
3. Auch die Information der Antragsgegnerin über die Gefahrtragung bei
einer Rücksendung der erhaltenen Ware nach Ausübung des
Widerrufsrechts ist vorliegend unzureichend.
a) Gemäß § 357 Abs. 2 S. 2 BGB trägt der Unternehmer nach Ausübung
des Widerrufsrechts die Gefahr der Rücksendung der Ware.
b) Auch insoweit ist die streitgegenständliche Information der
Antragsgegnerin unvollständig. Ein Hinweis auf die Gefahrtragung durch
den Unternehmer (und die daraus folgende Entlastung des Verbrauchers)
fehlt vollständig. Das Versendungsrisiko ist aber ein für den
Verbraucher wesentliches. Denn er weiß darum, dass auf dem Postweg
immer wieder - wenn auch eher selten - Pakete abhanden kommen können.
Unklarheiten über die Gefahrtragung könnten ihn daher veranlassen,
Vorsorge durch eine mit höheren Kosten verbundene besondere
Versendungsart oder den Abschluss einer Transportversicherung zu
treffen. Dahingehende Unklarheiten werden eher noch verstärkt, wenn der
Verbraucher nach den vertraglichen Regelungen zur Übernahme der Kosten
der Rücksendung verpflichtet ist und dahingehend ausdrücklich belehrt
wird. Dementsprechend sieht das "Muster für die
Widerrufsbelehrung" gem. Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV
in seiner neuen Fassung auch ausdrücklich eine dahingehende Information
vor.
c) Hinreichende Gründe, auf eine klarstellende Information hinsichtlich
der Gefahrtragung nach Ablauf der Umstellungsfrist zum 30. September
2008 zu verzichten, sind nicht ersichtlich. Die Neufassung des Musters
gem. Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV belegt, dass die
Information platzsparend und ohne Beeinträchtigung der Verständlichkeit
insgesamt gegeben werden kann. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom
16. November 2007 (5 W 341/07) im Hinblick auf den Inhalt der
Musterbelehrung alter Fassung noch von einem nicht erheblichen Verstoß
ausgegangen ist, wird daran nach Ablauf der genannten Umstellungsfrist
und im Hinblick auf die Neufassung der Musterbelehrung nicht mehr
festgehalten.
III.
Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur Wertfestsetzung folgen aus
§ 91 Abs. 1, § 3 ZPO.
(Unterschriften)
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