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04.01.2008 - LG Berlin, Az: 16 O 894/07 
- a) Widerrufsbelehrung per Grafikdatei b) Auslandsversandkosten

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LG Berlin
Beschluss vom 04.01.2008
16 O 894/07


Gründe 

I. 

Der Antragsteller macht glaubhaft: Absatz 1 

Er vertreibe gewerblich Garten- und Outdoorartikel, unter anderem über die Internet-Handelsplattform eBay unter der Nutzerkennung "xxxxxx". Die Antragsgegnerin sei in derselben Branche gewerblich tätig und trete unter der eBay-Nutzerkennung "xxxxx" auf. Absatz 2 

Er rügt verschiedene Angaben in deren eBay-Angebot als wettbewerbswidrig. Absatz 3 

II. 

Dies begründet einen im Umfang aus dem Tenor ersichtlichen dringenden Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Absatz 1, 3, 4 Nr. 11 UWG. Absatz 4 

1. Nach der Rechtsprechung des Kammergerichts (vgl. Beschluss vom 18. Juli 2006 - 5 W 155/06) ist die Belehrung darüber, dass die Widerrufsfrist frühestens mit Erhalt der Ware beginnt, unrichtig, weil die Widerrufsfrist gemäß § 355 BGB erst am Tag nach Zugang von Ware und textförmiger Widerrufsbelehrung zu laufen beginnt, § 187 Absatz 1 BGB. Einen späteren Fristbeginn sieht das Gesetz nicht vor, so dass die Angabe "frühestens" nicht "klar und verständlich" (§§ 312c Absatz 1, 312d BGB i.V.m. § 1 Absatz 1 Nr. 10 BGB-InfoV) ist. Die Mitteilung der Frist durch den Internetauftritt wahrt dabei zudem nicht die Textform, da sie nicht in einer Urkunde oder auf andere Weise dauerhaft verkörpert ist (vgl. §§ 355 Absatz 2, 126 b BGB). Absatz 5 

2. Die Formulierung über die Wertersatzpflicht bei der Belehrung über das gesetzliche Rückgaberecht verstößt gegen §§ 312 c BGB, § 1 Absatz 1 Ziffer 10 InfoVO, §§ 357 Absatz 1 und 3, 346 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 BGB. Denn der Unternehmer kann nur dann Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung verlangen, wenn er den Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss auf diese Rechtsfolge und die Möglichkeit, sie zu vermeiden, hingewiesen hat und die Verschlechterung nicht auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist (§ 357 Absatz 3 Satz 1 und 2 BGB). Hingegen bedarf die sog. Wertersatzklausel nicht der Textform. Die Kammer schließt sich der Rechtsprechung des OLG Hamburg an (Beschluss vom 19. Juni 2007 - 5 W 92/07 -). Danach ist § 312 c BGB für den Fernabsatz die Spezialregelung gegenüber der allgemeinen Regelung des § 357 Absatz 3 S. 1 BGB. Der Hinweis auf die Wertersatzverpflichtung muss daher nicht - wie in § 357 Absatz 3 S. 1 BGB verlangt - spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgen, sondern es ist ausreichend, wenn dies gemäß § 312 c Absatz 2 BGB spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher erfolgt. Dass die Antragsgegnerin dies nicht macht, trägt der Antragsteller indes nicht vor. Insoweit war der Antrag daher zurückzuweisen. Absatz 6 

3. Auf der sog. "mich"-Seite fehlt die nach §§ 312c Absatz 1, 312d BGB i.V.m. § 1 Absatz 1 Nr. 10 BGB-InfoV notwendige Angabe, dass der Widerruf auch durch Rücksendung der Sache erfolgen kann, § 355 Absatz 1 S. 2 BGB. Absatz 7 

4. Die Belehrung auf der "mich"-Seite, dass die Antragsgegnerin im Falle des Widerrufs verpflichtet sei, "Zahlungen des Verbrauchers bis zur Höhe des Warenwertes, unter Berücksichtigung eines eventuellen Wertverlustes zu erstatten", ist unrichtig. Denn nach § 346 Absatz 2 S. 1 BGB hat der Unternehmer Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten; dazu gehören auf die Zahlungen des Verbrauchers erwirtschaftete Zinsen oder ersparte eigene Schuldzinsen des Unternehmers (BGH NJW 1998, 2354). Ferner hat der Unternehmer dem Verbraucher die Hinsendekosten zu ersetzen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 5. September 2007 - 15 U 226/06 - zitiert nach juris). Wegen des Wertersatzes gelten die Ausführungen zu 2. entsprechend. Absatz 8 

5. Nach §§ 1 Absatz 2 S. 2 PAngV, 1 Absatz 1 Nr. 8 BGB-InfoV sind zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten der Höhe nach anzugeben. Die Antragsgegner bietet eine Versendung in die gesamte Europäische Union an, nennt aber die konkreten Versandkosten nur für einige EU-Länder wie etwa Deutschland, Österreich oder Dänemark. Auch fehlen Angaben, nach denen der Verbraucher für die übrigen EU-Länder die Versandkosten wenigstens leicht errechnen könnte. Absatz 9 

6. Nach § 312c Absatz 1 BGB i.V.m. § 1 Absatz 1 Nr. 10 BGB-InfoV muss der Unternehmer dem Verbraucher vor Abgabe der Vertragserklärung klare und verständliche Informationen zum Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder anstelle dessen eingeräumten Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere über Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe zur Verfügung stellen. Die Verlinkung auf eine externe Grafikdatei genügt hierzu nicht. Denn es ist dadurch nicht sichergestellt, dass der als Grafik abgelegte Text unabhängig vom verwendeten Browsertyp abrufbar ist. Das gilt insbesondere bei der Nutzung des WAP-Portals von eBay (OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. November 2006 - 6 W 203/06 - zitiert nach juris). Hinzu kommt, dass der Inhalt der verlinkten Datei jederzeit - auch während des Angebotszeitraumes - geändert werden kann, ohne dass dem Verbraucher dies bewusst wird, die Suchfunktion des Browser in Grafikdateien nicht funktioniert und die Lesbarkeit des Ausdrucks der Angebotsseite - abhängig vom verwendeten Browser und Drucker - eingeschränkt sein kann. Die eBay- Regeln zum Verbot der Niederlegung von Vertragsinhalten als Bilder oder Grafiken machen daher Sinn. Absatz 10 

Die für den Unterlassungsanspruch als Voraussetzung erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich aus dem Verletzungsgeschehen; sie hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (BGH GRUR 1985, 155, 156 - Vertragsstrafe bis zu ... I - m.w.N.). Absatz 11 

III. 

Unbegründet und daher zurückzuweisen war der Verfügungsantrag ferner, soweit der Antragsteller die Impressumsangaben beanstandet. Denn § 5 Absatz 1 Nr. 1 TelemedienG bestimmt lediglich für juristische Personen, dass der vollständige Name der vertretungsberechtigten Person anzugeben ist. Eine Kommanditgesellschaft ist jedoch eine Gesamthandsgemeinschaft und keine juristische Person. Daran ändert auch nichts, dass bei der Antragsgegnerin die einzige Komplementärin eine juristische Person ist. Denn der Gesetzgeber hat für die sog. Impressumspflicht bei der GmbH & Co. KG - anders als in anderen Rechtsgebieten wie dem GmbHG oder dem HGB - gerade nicht die Gleichstellung dieser personalistischen Gesellschaftsform mit den juristischen Personen angeordnet. Abgesehen davon, handelte es sich bei der Abkürzung des Vornamens des Geschäftsführers der Komplementärgesellschaft der Antragsgegnerin um eine wettbewerbliche Bagatelle im Sinne von § 3 UWG. Absatz 12 

IV. 

Die Dringlichkeit wird nach § 12 Absatz 2 UWG vermutet. Absatz 13 

IV. 

Bei der Fassung des Unterlassungssatzes hat die Kammer von ihrem Formulierungsermessen (§ 938 Absatz 1 ZPO) Gebrauch gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Absatz 1 ZPO. Der Verfahrenswert entspricht 2/3 des Wertes der Hauptsache. 

 



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in Kraft seit dem 04.08.2011
01.12.2010 - BGH, Az: VIII ZR 82/10 - Amtlicher Leitsatz: a) Dem Unternehmer ist eine Berufung auf § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV und das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung (BGBl. I 2004 S. 3102) jedenfalls dann verwehrt, wenn der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher für die Widerrufsbelehrung kein Formular verwendet hat, das der Musterbelehrung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der damaligen Fassung vollständig entspricht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 122/06, BGHZ 172, 58 Rn. 12; Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, NJW 2010, 989 zur Belehrung über das Rückgaberecht) b) Die vom Unternehmer verwendete Widerrufsbelehrung darf zwar gemäß § 14 Abs. 3 BGB-InfoV in Format und Schriftgröße von der Musterbelehrung abweichen, muss aber - auch bei Verwendung des Textes der Musterbelehrung - deutlich gestaltet sein (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) (Fernabsatzrecht)
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25.11.2009 - BGH, Az: VIII ZR 318/08 - Verbraucher hat bei Fernabsatzvertrag grundsätzlich Widerrufsrecht; auch bei sittenwidrigem Fernabsatzvertrag über ein Radarwarngerät BGH: Grundsätzlich Widerrufsrecht; auch bei sittenwidrigem Fernabsatzvertrag
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