Verbraucherschutzrechte werden gestärkt !
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Verbraucherschutz wird durch neues Gesetz gestärkt
THEMA:
- Verbraucherrecht
Quelle: Pressemitteilung des BMJ
Der Bundestag hat heute in 2.
und 3. Lesung ein Gesetz auf den Weg gebracht, das die Stellung des Verbrauchers
in Sachen Werbeanrufe und Widerrufsrecht weiter verbessern soll. So werden
Verbraucher künftig wirksamer vor einer Störung ihrer Privatsphäre durch
unerlaubte Telefonwerbung geschützt. Zudem sollen dem Verbraucher weitere
Widerrufsrechte im Bereich Dienstleistungen und Telefonverträge zustehen.
Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung ist schon nach
geltendem Recht ausdrücklich verboten. Sie stellt eine unzumutbare Belästigung
nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar (§ 7 Absatz 2 Nummer 2
UWG). Wer diesem Verbot zuwider handelt, kann unter anderem von Mitbewerbern
oder von Organisationen wie zum Beispiel den Verbraucherschutzverbänden auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Außerdem besteht ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Anrufer fahrlässig
oder vorsätzlich gehandelt hat. Bei vorsätzlichem Handeln sieht das UWG einen
Anspruch auf Gewinnabschöpfung vor. Unseriöse Firmen setzen sich aber zu
Lasten der Verbraucher immer wieder über dieses Verbot hinweg und die
Durchsetzung des geltenden Rechts stößt in der Praxis auf Schwierigkeiten.
Im Einzelnen sieht das neue Gesetz folgende Verbesserungen für die Verbraucher
vor:
• Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung
gegenüber Verbrauchern können künftig mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro
geahndet werden. Außerdem wird im Gesetz klargestellt, dass ein Werbeanruf nur
zulässig ist, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat,
Werbeanrufe erhalten zu wollen. So wird verhindert, dass sich Anrufer auf
Zustimmungserklärungen berufen, die der Verbraucher in einem völlig anderen
Zusammenhang oder nachträglich erteilt hat.
• Bei Werbeanrufen darf der Anrufer seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken,
um seine Identität zu verschleiern. Viele unerwünschte Werbeanrufe werden
bislang nicht verfolgt, weil sich nicht feststellen lässt, wer angerufen hat.
Denn die Unternehmen machen in der Regel von der Möglichkeit Gebrauch, ihre
Rufnummer zu unterdrücken. Dies wird nun durch das Telekommunikationsgesetz (TKG)
verboten. Bei Verstößen gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung droht
eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro.
• Verbraucherinnen und Verbraucher bekommen mehr Möglichkeiten, Verträge zu
widerrufen, die sie am Telefon abgeschlossen haben. Verträge über die
Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und
Lotterie-Dienstleistungen können künftig widerrufen werden so wie es heute
schon bei allen anderen Verträgen möglich ist, die Verbraucher am Telefon
abgeschlossen haben. In diesen Bereichen kommt es besonders zu unerlaubter
Telefonwerbung, um Verbraucher zu einem Vertragsabschluss zu bewegen. Bislang
gibt es hier kein Widerrufsrecht (§ 312d Absatz 4 Nummer 3 und 4 BGB). Diese
Ausnahmen werden beseitigt. Es kommt für das Widerrufsrecht nicht darauf an, ob
der Werbeanruf unerlaubt war. Die Vorschrift ermöglicht einen Widerruf, aus
welchen Gründen auch immer.
Wenn der Verbraucher den Vertrag fristgerecht widerrufen hat, braucht er ihn
nicht zu erfüllen. Die Widerrufsfrist beträgt abhängig von den Umständen des
Einzelfalles - zwei Wochen oder einen Monat und beginnt nicht, bevor der
Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform (etwa als
E-Mail oder per Telefax) erhalten hat. Bei unerlaubten Werbeanrufen beträgt die
Frist regelmäßig einen Monat.
• Der Schutz vor untergeschobenen Verträgen, einschließlich der so genannten
Kostenfallen im Internet, wird verbessert:
• Wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht in Textform belehrt
wurde, kann er Verträge über Dienstleistungen, die er am Telefon oder im
Internet abgeschlossen hat, künftig widerrufen. Bislang gibt es in solchen
Fällen kein Widerrufsrecht mehr, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der
Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen oder der
Verbraucher die Ausführung selbst veranlasst hat. Unseriöse Unternehmer haben
diese Regelung gezielt ausgenutzt, um Verbrauchern am Telefon oder im Internet
Verträge unterzuschieben. Diesem Verhalten entzieht das Gesetz die Grundlage.
Widerruft der Verbraucher einen solchen Vertrag, muss er die bis dahin vom
Unternehmer erbrachte Leistung nur dann bezahlen, wenn er vor Vertragsschluss
auf diese Pflicht hingewiesen worden ist und er dennoch zugestimmt hat, dass die
Leistung vor Ende der Widerrufsfrist erbracht wird. Das Unterschieben von
Verträgen wird damit wirtschaftlich uninteressant, weil Unternehmen auf eigenes
Risiko leisten.
Das heute vom Bundestag beschlossene Gesetz muss noch den Bundesrat passieren.
Es ist jedoch nicht zustimmungspflichtig. Das Gesetz wird am Tag nach der
Verkündung in Kraft treten.
Quelle: PM des BMJ