Gesetzentwurf gegen unerlaubte Telefonwerbung
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Beitrag eingestellt: 12.09.2008 - Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf gegen unerlaubte Telefonwerbung
THEMA:
- Unzumutbare Belästigung - E-Mail-Spam; Werbeanrufe
- Verbraucherrecht
Weitere Links:
- DIHK: Stellungnahme Gesetz Telefonwerbung
- Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung
Quelle: Pressemitteilung des BMJ
Bundesregierung beschließt
Gesetzentwurf gegen unerlaubte Telefonwerbung
Berlin, 30. Juli 2008
Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung
unerlaubter Telefonwerbung und so genannter Kostenfallen im Internet
beschlossen.
„Wir schützen die Verbraucherinnen und Verbraucher wirkungsvoll vor
unerwünschten Werbeanrufen und Kostenfallen im Internet, ohne die Wirtschaft
mit unpraktikablen Regelungen zu belasten. Schließlich gehen die Verbraucher
zunehmend dazu über, Waren und Dienstleistungen telefonisch oder über das
Internet zu bestellen. Das soll natürlich weiterhin reibungslos möglich
sein", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. „Verbraucherinnen
und Verbraucher können sich künftig leichter von Verträgen lösen, die sie am
Telefon abgeschlossen haben, und wir schützen sie besser vor untergeschobenen
Verträgen. Unseriöse Firmen, die sich über das bestehende Verbot unerlaubter
Telefonwerbung hinwegsetzen, müssen damit rechnen, mit empfindlichen Geldbußen
belegt zu werden. Um der schwarzen Schafe der Branche besser habhaft zu werden,
darf außerdem bei Werbeanrufen künftig die Rufnummer nicht mehr unterdrückt
werden. Bei Verstößen drohen ebenfalls Geldbußen", so Zypries weiter.
Unerwünschte Telefonwerbung hat sich zu einem großen Problem entwickelt: Nach einer Umfrage des forsa-Instituts vom Herbst 2007 fühlen sich 86 Prozent der Bevölkerung durch unlautere Werbeanrufe belästigt, 64 Prozent der Befragten wurden in den letzten Monaten ohne Einwilligung von einem Unternehmen angerufen.
Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung ist schon nach geltendem Recht ausdrücklich verboten. Sie stellt eine unzumutbare Belästigung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Wer diesem Verbot zuwider handelt, kann unter anderem von Mitbewerbern oder von Organisationen wie zum Beispiel den Verbraucherschutzverbänden auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Außerdem besteht ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Anrufer fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Bei vorsätzlichem Handeln sieht das UWG einen Anspruch auf Gewinnabschöpfung vor. Unseriöse Firmen setzen sich aber zu Lasten der Verbraucher immer wieder über dieses Verbot hinweg und die Durchsetzung des geltenden Rechts stößt in der Praxis auf Schwierigkeiten.
Im Einzelnen sieht der
Gesetzentwurf folgende Verbesserungen für die Verbraucher vor: Verstöße gegen
das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern
können künftig mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Außerdem wird im Gesetz klargestellt, dass ein Werbeanruf nur zulässig ist,
wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu
wollen. So wird verhindert, dass sich Anrufer auf Zustimmungserklärungen
berufen, die der Verbraucher in einem völlig anderen Zusammenhang oder
nachträglich erteilt hat. Bei Werbeanrufen darf der Anrufer seine Rufnummer
nicht mehr unterdrücken, um seine Identität zu verschleiern. Viele
unerwünschte Werbeanrufe werden nicht verfolgt, weil sich nicht feststellen
lässt, wer angerufen hat. Denn die Unternehmen machen in der Regel von der
Möglichkeit Gebrauch, ihre Rufnummer zu unterdrücken. Ein entsprechendes
Verbot soll im Telekommunikationsgesetz (TKG) vorgesehen werden. Bei Verstößen
gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung droht eine Geldbuße bis zu 10.000
Euro. Verbraucher bekommen mehr Möglichkeiten, Verträge zu widerrufen, die sie
am Telefon abgeschlossen haben. Verträge über die Lieferung von Zeitungen,
Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen
können künftig widerrufen werden so wie es heute schon bei allen anderen
Verträgen möglich ist, die Verbraucher am Telefon abgeschlossen haben. Hier
wird unerlaubte Telefonwerbung besonders häufig genutzt, um Verbraucher zu
einem Vertragsabschluss zu bewegen. Bislang gibt es hier kein Widerrufsrecht (§
312d Abs. 4 Nr. 3 und 4 BGB). Diese Ausnahmen sollen beseitigt werden. Es wird
für das Widerrufsrecht nicht darauf ankommen, ob der Werbeanruf unerlaubt war.
Die Vorschrift ermöglicht einen Widerruf, aus welchen Gründen auch immer. Wenn
der Verbraucher den Vertrag fristgerecht widerrufen hat, braucht er ihn nicht zu
erfüllen. Die Widerrufsfrist beträgt abhängig von den Umständen des
Einzelfalles – zwei Wochen oder einen Monat und beginnt nicht, bevor der
Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform (etwa als
E-Mail oder per Telefax) erhalten hat. Der Schutz vor untergeschobenen
Verträgen, einschließlich der so genannten Kostenfallen im Internet, wird
verbessert:
Wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht in Textform belehrt wurde,
kann er Verträge über Dienstleistungen, die er am Telefon oder im Internet
abgeschlossen hat, künftig widerrufen. Bislang gibt es in solchen Fällen kein
Widerrufsrecht mehr, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung
mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen oder der Verbraucher
die Ausführung selbst veranlasst hat. Unseriöse Unternehmer haben diese
Regelung gezielt ausgenutzt, um Verbrauchern am Telefon oder im Internet
Verträge unterzuschieben. Diesem Verhalten entzieht das Gesetz die Grundlage.
Widerruft der Verbraucher einen solchen Vertrag, muss er die bis dahin vom
Unternehmer erbrachte Leistung nur dann bezahlen, wenn er vor Vertragsschluss
auf diese Pflicht hingewiesen worden ist und er dennoch zugestimmt hat, dass die
Leistung vor Ende der Widerrufsfrist erbracht wird. Das Unterschieben von
Verträgen wird damit wirtschaftlich uninteressant, weil Unternehmen auf eigenes
Risiko leisten. Beispiele: Ein unseriöses Unternehmen bietet im Internet die
Erstellung eines ganz persönlichen Horoskops an. Nur aus dem Kleingedruckten
ergibt sich, dass dafür bezahlt werden muss; die Gestaltung der Webseite
erweckt den gegenteiligen Eindruck. Eine Belehrung über das Widerrufsrecht
erfolgt nicht. Deshalb gibt der Verbraucher auch ohne Bedenken seine
persönlichen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum usw.) ein. Eine Woche später
erhält er eine Rechnung über 100 Euro. Erst jetzt wird ihm klar, einen
entgeltpflichtigen Vertrag geschlossen zu haben. Künftig kann der Verbraucher
seine Vertragserklärung noch solange widerrufen, wie er nicht vollständig
bezahlt hat. Wenn ihn das Unternehmen vor Abgabe seiner Erklärung nicht darauf
hingewiesen hat, dass er bei einem Widerruf für die bis dahin erbrachte
Leistung Wertersatz zahlen muss, kann das Unternehmen nichts von ihm fordern.
oder Ein Verbraucher wird von seinem Telefonanbieter angerufen und überredet,
einen vermeintlich günstigeren Tarif mit einer Laufzeit von einem Jahr zu
vereinbaren. Weder während des Telefonats noch später belehrt der
Telefonanbieter den Verbraucher über sein Widerrufsrecht und über die
Verpflichtung, im Falle des Widerrufs für bis dahin erbrachte Leistungen
Wertersatz zahlen zu müssen. Der Verbraucher nutzt sein Telefon wie gewohnt
weiter, stellt aber erst anhand der nächsten drei Monatsrechnungen fest, dass
der vermeintlich günstigere Tarif tatsächlich teurer ist. Nach der Neuregelung
kann der Verbraucher dann seine Vertragserklärung noch widerrufen.
Außerdem bedarf die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses oder die
Vollmacht dazu im Fall des Anbieterwechsels zukünftig der Textform, wenn der
neue Anbieter gegenüber dem bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers
auftritt. Hierdurch wird verhindert, dass ein neuer Anbieter den Vertrag des
Verbrauchers mit seinem bisherigen Anbieter ohne entsprechenden Auftrag des
Verbrauchers kündigt. Hierzu ist es durch unseriöse Anbieter von
Telefondienstleistungen häufiger gekommen.
Beispiel: Ein Telefonanbieter überredet einen Verbraucher am Telefon zu einem
Anbieterwechsel („Sie sparen viel Geld und müssen sich um nichts
kümmern"). Bisher konnte das anrufende Unternehmen gegenüber dem
bisherigen Anbieter ohne weiteres die Abwicklung übernehmen. Künftig bedarf
die Kündigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Verbraucher und seinem
bisherigen Telefonanbieter der Textform (etwa E-Mail, Telefax). Der neue
Anbieter kann also nur dann auf das bestehende Vertragsverhältnis Einfluss
nehmen, wenn er ein solches „Schriftstück" des Verbrauchers vorlegen
kann. Den neuen Vertrag kann der nicht über sein Widerrufsrecht belehrte
Verbraucher zukünftig auch dann noch widerrufen, wenn er bereits über den
neuen Anbieter telefoniert hat (s. o.). Der heute vom Bundeskabinett
beschlossene Gesetzentwurf wird nun dem Gesetzgeber zugeleitet. Mit der
Stellungnahme des Bundesrates kann Mitte September 2008 gerechnet werden. Danach
wird der Gesetzentwurf vom Bundestag beraten werden. Mit dem Inkrafttreten des
Gesetzes dürfte Anfang 2009 zu rechnen sein. Das Gesetz bedarf nicht der
Zustimmung des Bundesrates.
Nähere Informationen zum Thema
sind auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz unter
www.bmj.bund.de/cold-calling erhältlich.