Fliegender Gerichtsstand - Rechtsprechung
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Fliegender Gerichtsstand - Rechtsprechung
*Aktualisiert 27.10.2014 - chronologisch
THEMA:
- Abmahnung
01.08.2013 - AG Köln, Az: 137 C 99/13 HTML - Kein fliegender Gerichtsstand in Filesharing-Sachen
22.01.2013 - LG Aurich, Az: 6 O 38/13 HTML [5 KB]
- Fliegender Gerichtsstand wg. Schadenszufügung und arglistiger Erschwerung der Rechtsverteidigung rechtsmißbräuchlich
Beitrag: 05.01.2010 - OLG Brandenburg: Zu Abmahnungsmissbrauch; fliegender Gerichtsstand (vernünftige Gründe); Kostenlast
21.08.2009 - AG Frankfurt a.M., Az. 31 C 1141/09 [13 KB]
- Fliegender Gerichtsstand nicht bei Urheberrechtsverletzungen im Medium Internet
07.05.2009 - OLG München, Az: 31 AR 232/09 HTML - Gerichtliche Zuständigkeit aus Urheberrecht im Medium Internet; sofern der Vortrag des Klägers die bestimmungsgemäße Auswirkung des Verstoßes im Gerichtsbezirk des angerufenen Gerichts nicht begründet und noch nicht einmal die bestimmungsgemäße Abrufbarkeit der Internetseite der Beklagten im Bezirk des angerufenen Gerichts vorgetragen wird, kann das angerufene Gericht seine Zuständigkeit verneinen
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 08.04.2009 - Az.: 5 U 126/09 - Dass dem Kläger bei der Durchsetzung eines Wettbewerbsverstoßes gesetzlich die Möglichkeit zustehe, zwischen den Gerichtsständen zu wählen. Dazu gehöre auch der Bereich Hamburg, da die Webseite auch von hier aus abgerufen werden könne. Die Auswahl dieses Gerichtsstandes sei eben deshalb nicht willkürlich. Auch ein Rechtsmißbrauch wurde verworfen; denn nur die weite Entfernung vom Sitz beider Parteien zu Hamburg ließe diesen Schluss nicht zu.
Kammergericht Berlin, Beschluss v. 25.01.2008, Az: 5 W 371/07:
Auszug:
(...) Die durch die Regelung des fliegenden Gerichtsstands ermöglichte deutschlandweite Gerichtswahl schließt die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Wahl im Einzelfall nicht aus (vgl. Köhler a.a.O., § 14 Rdn. 1). Grundsätzlich ist es allerdings nicht als missbräuchlich (§ 8 Abs. 4 UWG) anzusehen, wenn der Kläger das ihm bequemste oder genehmste Gericht auswählt, also beispielsweise sein Heimatgericht oder das Gericht mit der ihm am günstigsten erscheinenden Rechtsprechung. Es ist gerade in Rechtsstreitigkeiten des gewerblichen Rechtsschutzes weder ungewöhnlich noch anrüchig, wenn angreifende Wettbewerber im Hinblick auf den häufig eröffneten "fliegenden Gerichtsstand" das gerichtliche Forum wählen, welches ihnen im Hinblick auf die dort vorherrschende Rechtsprechung zur Erreichung ihrer Prozessziele am meisten Erfolg versprechend erscheint. Dieser Effekt ist im Hinblick auf § 14 Abs. 2 UWG Ausdruck des gesetzgeberischen Willens (OLG Hamburg OLG-Rep 2002, 369; a.M. OLG Hamm NJW 1987, 138). Jede auf den Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs wegen Ausnutzung eines bestehenden "Rechtsprechungsgefälles" gestützte Beschränkung der zur Entscheidung zuständigen Gerichte, die weiter geht als die aus den jeweils anwendbaren allgemeinen Regelungen über die örtliche Zuständigkeit, bedeutet nicht nur eine Verweigerung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), sondern zugleich auch eine Missachtung des Gleichheitsgebots (KG WRP 1992, 34, 36; Hess in: Ullmann, jurisPK-UWG, § 14 Rdn. 19). Die Ausnutzung des "fliegenden" Gerichtsstands nach § 14 Abs. 2 UWG, § 35 ZPO ist also grundsätzlich keine unzulässige Rechtsausübung. Denn die Gerichtswahl nach § 35 ZPO kennt grundsätzlich keine Einschränkung, und zwar auch dann nicht,wenn ein Antragsteller unter Ausnutzung diesbezüglicher Möglichkeiten die Rechtsprechung verschiedener Gerichte sozusagen "testet" (OLG Naumburg, Urt. v. 13.07.2007 - 10 U 14/07, juris-Rdn. 37, 38; Hess a.a.O. Rdn. 19.1). (...)
13.07.2007 - OLG Naumburg, Az: 10 U 14/07 (Hs) [41 KB]
- Schließlich ist auch die Ausnutzung des "fliegenden" Gerichtsstandes des §§ 14 Abs. 2 UWG, 35 ZPO keine unzulässige Rechtsausübung. Die Gerichtswahl nach § 35 ZPO kennt grundsätzlich keine Einschränkung
09.11.2006 - Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Az: 3 U 58/06 [22 KB]
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