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NEWS für Online-Händler
03.03.2016: AMAZON-Angebote (inhaltliche Gestaltung) als nicht beherrschbare Haftungsfalle für Onlinehändler

NEWS für Verbraucher
07.07.2016: Per E-Mail oder Telefon geschlossene Maklerverträge sind widerrufbare Fernabsatzgeschäfte

03.03.2016: Händler haben Überwachungs- und Prüfungspflicht auf mögliche Veränderungen ihrer  AMAZON-Marketplace-Angebote

15.12.2015: Auto-Reply-E-Mails verletzen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verbrauchers

Änderung des TMG geplant

Rechtliches

Lassen Sie sich zum Thema IT-Recht jedenfalls von einem Rechtsanwalt beraten !


INHALT INTERNETSEITEN
HAFTUNGSAUSSCHLUSS; DISCLAIMER

 

HILFREICH:
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Änderung des TMG geplant - Nutzungsdaten (auch IP-Adresse) dürfen dann gespeichert werden

THEMA:
-
Anbieterkennzeichnung / Impressum
-
Datenschutzrecht

GESETZ:
-
Telemediengesetz (TMG)

Die Bundesregierung plant eine Änderung des Telemediengesetz (TMG).

- Auszug aenderungtmg.htm [16 KB]
- Quelle

(...)

Das Telemediengesetz enthält keine dem § 100 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes entsprechende Bestimmung, die es Diensteanbietern ermöglicht, Nutzungsdaten zu erheben und zu verwenden, falls dies zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen ihrer technischen Einrichtungen erforderlich ist. Hier besteht eine Lücke im Bereich der Erlaubnistatbestände des Telemediengesetzes, denn auch die Telemedienanbieter brauchen eine entsprechende Ermächtigung, beispielsweise um Angriffe (Denial of Service, Schadprogramme, Veränderung ihrer Webangebote von außerhalb) abwehren zu können. Zur Erkennung und Abwehr bestimmter Angriffe gegen Webseiten und andere Telemedien ist die Erhebung und kurzfristige Speicherung und Auswertung der Nutzungsdaten erforderlich.

(...)

Dazu soll dem § 15 des TMG folgender Absatz 9 angefügt werden:
(...) (9) Soweit erforderlich, darf der Diensteanbieter Nutzungsdaten zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen seiner für Zwecke seines Dienstes genutzten technischen Einrichtungen erheben und verwenden. Absatz 8 Satz 2 und Satz 3 gilt entsprechend (...)

Damit wird der Boden bereitet, auch IP-Adressen über den bloßen Benutzungsvorgang einer Website hinaus zu speichern.