6 W 27/07; Zur Unternehmereigenschaft bei eBay
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6 W 27/07; OLG Frankfurt a. M.: 484 Geschäftsvorfälle im Jahr und 20 bis 30 Artikel pro Woche zur Veräußerung bei eBay begründen Unternehmereigenschaft
THEMA:
- Unternehmereigenschaft / geschäftliches Handeln
RECHTSNORMEN:
- § 14 BGB, § 2 Abs 1 Nr 1 UWG, § 2 Abs 2 UWG
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- Sind Sie bei ebay als Unternehmer unterwegs ?
Dazu das OLG Frankfurt a. M., Az: 6 W 27/07, am 21.03.2007:
Auszug:
(...)
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist nicht begründet. Das
Landgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe für den Widerspruch gegen die
einstweilige Verfügung vom 26.10.2006 mit Recht verweigert. Der Antragstellerin
steht der geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch zu, so
dass die Rechtsverteidigung des Antragsgegners keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Der Senat nimmt zur Begründung in vollem Umfang Bezug auf die zutreffenden
Ausführungen des Landgerichts. Das weitere Vorbringen des Antragsgegners im
Beschwerdeverfahren, mit dem er weiterhin in Abrede stellt, als Unternehmer
gehandelt zu haben (§ 2 Abs.1 Nr.1, Abs.2 UWG i.V.m. § 14 BGB), rechtfertigt
keine andere Beurteilung.
Unternehmer ist nach der Legaldefinition des § 14 BGB eine Person, die bei
Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine gewerbliche Tätigkeit setzt
ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten
entgeltlicher Leistungen am Markt voraus (vgl. BGH, Urteil vom 29.03.2006 –
VIII ZR 173/05 – Rdnr. 14, BGHZ 167, 40 ff.), wobei eine
Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist (BGH, a.a.O., Rdnr. 15 ff.). Bei
der Frage, welches Maß an Planmäßigkeit und Dauerhaftigkeit die
Verkaufstätigkeit insoweit erreichen muss, ist auch die Funktion der Abgrenzung
zwischen privater und gewerblicher Tätigkeit zu beachten. Das Gesetz erlegt dem
Unternehmer deshalb die Beachtung der für ihn geltenden besonderen Vorschriften
des Wettbewerbsrechts und des sonstigen Zivilrechts, insbesondere über
Belehrungs- und Informationspflichten, auf, weil die Tätigkeit des Unternehmers
von vornherein auf die Vornahme einer Vielzahl von Geschäften ausgerichtet ist.
Damit ist einerseits ein erhöhtes Schutzbedürfnis auf Seiten der anderen
Marktteilnehmer verbunden; andererseits versetzt die bei ihm vorhandene
Betriebsorganisation den Unternehmer auch in die Lage, sich auf die besonderen
Anforderungen einzustellen (vgl. Urteil des Senats vom 07.04.2005 – 6 U
149/04, GRUR-RR 2005, 317, 318). Eine Verkaufstätigkeit über die elektronische
Handelsplattform eBay ist regelmäßig als gewerblich einzustufen, wenn der
Anbieter als „PowerSeller" registriert ist (vgl. Beschlüsse des Senats
vom 27.07.2004 – 6 W 54/04, GRUR 2004, 1042 und vom 22.12.2004 – 6 W 153/04,
GRUR-RR 2005, 319, 320). Die (freiwillige) Registrierung als „PowerSeller"
ist jedoch umgekehrt keine notwendige Voraussetzung für die Bewertung einer
Internet-Verkaufstätigkeit als unternehmerisch. Diese Einstufung kann sich
vielmehr auch aus anderen Umständen des Einzelfalls ergeben, wobei der Dauer
und dem Umfang der Verkaufstätigkeit wesentliche Bedeutung zukommt.
Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner ausweislich der Anlage K 13 binnen
eines Jahres 484 (bewertete) Geschäfte getätigt, wobei er durchweg als
Verkäufer auftrat. Nach seiner eigenen Darstellung stellt der Antragsgegner ca.
20 bis 30 Stempel pro Woche zur Veräußerung bei eBay ein. Er betreibt einen
eBay-Shop, den er bewirbt (Anlagen K 2, K 14). Vor Einleitung des vorliegenden
Eilverfahrens bot der Antragsgegner im September bzw. Oktober 2006 zeitgleich
369 Artikel zum Verkauf an. Der Umfang und die Ausgestaltung (eBay-Shop) der
Verkaufstätigkeit belegen nach den vom Senat in einschlägigen Fällen
angewandten Maßstäben (vgl. Beschluss des Senats vom 27.07.2004 – 6 W 80/04,
GRUR 2004, 1043, 1044 sowie Urteil des Senats vom 07.04.2005 – 6 U 149/04,
GRUR-RR 2005, 317, 318) eindeutig eine gewerbliche Tätigkeit.
Der Umstand, dass der Antragsgegner die zum Verkauf gestellten Stempel aus einer
privaten Sammlung entnimmt, sie also nicht zuvor selbst eingekauft hat, ändert
an der Gewerblichkeit seiner Tätigkeit nichts. Richtig ist allerdings, dass das
Merkmal des Weiterverkaufs in der Abgrenzung zu privaten Gelegenheitsverkäufen
für eine gewerbliche Tätigkeit spricht, während Verkäufe aus einem privaten
Bestand eher dem nicht unternehmerischen Bereich zuzuordnen sein werden. Dem
Antragsgegner kann jedoch nicht in der Einschätzung gefolgt werden, der Einkauf
(oder ggf. die Herstellung) der Verkaufswaren sei ein konstitutives Element des
Unternehmerbegriffs. Bei Verkäufen aus Privatvermögen wird es häufig an dem
Merkmal einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen Betätigung fehlen (vgl.
Hefermehl/ Köhler/ Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Auflage, § 2 UWG, Rdnr. 8).
Zwingend ist dies jedoch nicht, wie gerade der vorliegende Fall zeigt. Denn die
kontinuierliche Verkaufstätigkeit des Antragsgegners erstreckt sich ausweislich
der Anlagen K 7 und K 13 schon über mehr als ein Jahr. Die Stempelsammlung, die
der Antragsgegner teilweise – Stück für Stück – veräußern möchte,
umfasst nach seinen Angaben weit über 100.000 postgeschichtliche Belege und
füllt 6 Aktenschränke. Gewiss steht dem Antragsgegner damit, wie er betont,
nur eine endliche Zahl von Stempeln zur Verfügung.
Die Zahl ist gleichwohl derart groß, dass sie ohne Neukäufe des Antragsgegners
ohne weiteres die Grundlage für ein planmäßiges, auf eine gewisse Dauer
angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen darstellt.
Schließlich ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe auch nicht deswegen
geboten, weil die für die Abgrenzung zwischen unternehmerischer und privater
Tätigkeit im Internethandel relevanten Fragen höchstrichterlich noch nicht
abschließend geklärt sind. Selbst wenn angenommen werden könnte, dass
höchstrichterlich noch zu klärende Fragen für die rechtliche Beurteilung des
vorliegenden Sachverhalts Bedeutung haben, so kann doch eine höchstrichterliche
Klärung im vorliegenden Eilverfahren nicht herbeigeführt werden; vielmehr ist
davon auszugehen, dass die dargestellte Rechtsauffassung des Senats der hier zu
treffenden Entscheidung abschließend zugrunde gelegt werden wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs.1, 127 Abs. 4 ZPO, Nr. 1811 GKV.
(...)