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5 U 148/06; OLG HH: Preisangaben im Internethandel

Rechtliches

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INHALT INTERNETSEITEN
HAFTUNGSAUSSCHLUSS; DISCLAIMER

 

HILFREICH:
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5 U 148/06; OLG Hamburg zu Preisangaben im Internetversandhandell

THEMA:
-
Preisangaben im Internet
-
Wettbewerbsrecht (UWG)

RECHTSNORMEN:
- § 1 Abs. 2 PAngV

Gesetz:
-
Preisangabenverordnung (PAngV)

Weitere Links:
-
BGH zu Preisangaben im Internetversandhandel

 

Das OLG Hamburg hat die Grundsatzentscheidung des BGH zu Preisangaben im Internetversandhandel

BGH zu Preisangaben im Internetversandhandel

auf einen entsprechenden Sachverhalt angewendet.

Der BGH stellte damals fest, dass Preisangaben nicht auf der gleichen Seite wie der eigentliche Preis stehen müssen. Ausreichend ist, wenn die Informationen auf einer weiteren Internetseite gegeben werden. Diese Internetseite muss dann aber zwingend vor dem eigentlichen Bestellvorgang aufgerufen werden. Diese Internetseite muss der Verbraucher also passiv konsumieren können.

Die Hamburger Richter (Urteil vom 16.01.2008 - Az. 5 U 148/06) rücken von ihrer bislang sehr restriktiven Rechtsprechung ab und bestimmen nun:

Auszug:

(...)

Soweit der Senat für den Fernabsatz im Internet bislang die Auffassung vertreten hatte, dass sich die Angabe zu den Versandkosten entweder auf derselben Bildschirmseite wie die Preiswerbung und in unmittelbarer Nähe zu dieser befinden müsse oder an dieser Stelle zumindest ein sog. sprechender Link zu fordern sei, (...) ist diese Rechtsprechung nach der Entscheidung des BGH „Versandkosten“ vom 4.10.2007 zu streng.

Nach Auffassung des BGH genügt es, wenn die Informationen (...) alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben werden, die der Internetnutzer bei näherer Befassung mit dem Angebot noch vor Einleitung des Bestellvorgangs aufrufen muss (...)."

Auf einer (...) Seite befindet sich eine Abbildung der „AVM Fritz!Card PCI 2.0“ in einem umrahmten Kasten. An dem Preis von € 69.- ist (...) ein Link „mehr Info“ [angebracht] . (...)

Der unter dem Preis von € 69.- befindliche Link „mehr Info" führt zu einer weiteren Internetseite, auf der die streitgegenständliche Karte zum Preis von € 69.- und einem hieran angebrachten Sternchen wiederum beworben wird.

Am Ende dieser Seite befindet sich eine Sternchenauflösung mit den Worten „Zuzüglich 6,90 € Versandkosten“. Dazwischen steht ein längerer Text mit Angaben zu den technischen Einzelheiten der Karte, zum Lieferumfang und dazu, dass die Karte mehrfach Testsieger geworden sei."


Der Beklagten kann trotz der z.T. verwirrenden Darstellung auf der Internetseite (...) kein Verstoß (...) wegen unzureichender Aufklärung über die Versandkosten vorgeworfen werden (...).

So liegt es hier. Denn eine rechtzeitige Information (...) erfolgt nach Auffassung des Senats durch die auf der Internetseite „Hardwareauswahl“ (...) eröffnete Option, einen Internet-Zugang mit oder ohne die AVMFRITZ!Card zu bestellen.

An dieser Stelle befindet sich unmittelbar neben der Preisangabe von € 69.- in gleicher Größe der deutliche und gut lesbare Hinweis „zzgl. 6,90 € Versandkosten“.

Er ist damit der Preisangabe auch unmittelbar zugeordnet , leicht erkennbar und gut wahrnehmbar.

(...)