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312 O 415/08; Beweislast Markeninhaber "Ed Hardy"

Rechtliches

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HAFTUNGSAUSSCHLUSS; DISCLAIMER

 

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312 O 415/08; LG Hamburg: Markeninhaber "Ed Hardy" muss ausnahmsweise Markenverletzung beweisen
-
Beweislast Markeninhaber "Ed Hardy" II

THEMA:
-
Markenrecht (MarkenG)

RECHTSNORMEN:
- § 24 Abs. 1 MarkenG, Art. 13 GMV

 

Das LG Hamburg (Urt. v. 09.09.2008 - Az.: 312 O 415/08) hat entschieden, dass ausnahmsweise den Markeninhaber "Ed Hardy" in einem Markenprozeß die Beweislast trifft.
Die Beklagte hielt über ihren Internetshop auch Bekleidungsstücke der Marke "Ed Hardy" an Kunden feil. Die Auskunft der Beklagten beschränkte sich darauf, dass sie die streitgegenständlichen Bekleidungsstücke aus den USA geliefert bekommen hätte. Dem Kläger reichte diese Auskunft nicht weit genug; der Kläger begehrte gerichtliche Auskunft.

Das lehnten die Hamburger Richter ab.

In der Regel müsse die Beklagte beweisen, die Berechtigung zur Nutzung des Kennzeichens zu haben.

Da aber "Ed Hardy" über ein exklusives Vertriebs- und Lizenzierungssystem weltweit verfüge, gelte dies vorliegend nicht.

Denn würde die Beklagte ihren Zulieferer bekannt geben, würde "Ed Hardy" diesen ansprechen und ein Auslieferungsverbot an Dritte aussprechen.

Dies aber würde dem freien Warenverkehr im EU-Binnenmarkt zuwider laufen.

Da der Kläger der Beweislast nicht nachkam, wurde die Klage abgewiesen.