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3 O 668/06; Nicht gleichlautende Domainnamen

Rechtliches

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INHALT INTERNETSEITEN
HAFTUNGSAUSSCHLUSS; DISCLAIMER

 

HILFREICH:
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3 O 668/06; LG Schwerin: Bei nicht gleichlautendem Namen kein Prioritätsgrundsatz (Domain)

THEMA:
-
Domainrecht

RECHTSPRECHUNG:
- § 12 S 1 BGB

 

Dazu das Landgericht Schwerin, Urteil vom 14.03.2008, Az.: 3 O 668/06:

Auszug:

(...)

Dem Kläger steht der beantragte Anspruch auf Freigabe der Internetdomain "braunkohle-nein.de" gem. § 12 S. 1 BGB zu.

Ansprüche aus dem MarkenG, die den Regelungsbereich des bürgerlich-rechtlichen Namensschutzes nach § 12 BGB verdrängen sind hier nicht gegeben, da der Kläger mit seiner Vereinsarbeit nicht am geschäftlichen Verkehr teilnimmt, sondern im ideellen Bereich tätig ist.

Der Beklagte verletzt durch die erfolgte Registrierung und Nutzung der streitgegenständlichen Domain das der Klägerin aus § 12 BGB zustehende Namensrecht.

Der Beklagte benutzt unbefugt die als Namen geschützte Bezeichnung der Klägerin, nämlich ihren Vereinsnamen "braunkohle-nein e.V.".

Der von der Klägerin zwischenzeitlich unstreitig geführte und genutzte Vereinsname lautet "braunkohle-nein e.V.".
Dieser Vereinsname fällt in den Schutzbereich des § 12 BGB. Die für die Namensfunktion erforderliche Unterscheidungskraft kann dieser Bezeichnung nicht abgesprochen werde. Ihr kommt eine hinreichende Kennzeichnungs- und individualisierende Unterscheidungskraft zu und sie dient der Identitätsbezeichnung der Klägerin, als Trägerin dieses Namens.

Die Klägerin ist auch Namensträgerin i.S.v. § 12 BGB dieses Vereinsnames, denn der Schutzbereich des § 12 BGB erstreckt sich auch auf juristische Personen und besteht auch für den eingetragenen Verein (vgl. BGH, NJW 1970, 1270).

Der Beklagte nutzt diesen Namen der Klägerin, denn unstreitig wird der vom Beklagten registrierte und genutzte Domainname unter der gleichen Bezeichnung geführt.

Diese Nutzung ist auch unbefugt.

Die Klägerin hat dem Beklagten die Nutzung ihres Names nicht gestattet und der Beklagte bestreitet, dass die Klägerin ihn zur Registrierung beauftragt hat.

Dem Beklagten steht erkennbar selbst kein eigenes Namensrecht an dieser streitgegenständlichen Bezeichnung zu. Weder der Name des Beklagten lautet so, noch irgendeine von ihm geführte Rechtspersönlichkeit oder andere Vereinigung. Soweit der Beklagte der Auffassung ist, als Gegner des befürchteten Braunkohleabbaus selbst ein Namensrecht an der Bezeichnung "braunkohle-nein" erworben zu haben und darauf hinweist, die Domain seit Anmeldung in ständiger Benutzung zu haben und die Thematik der unter dieser Domain geführten Homepage der Kampf gegen den Braunkohleabbau sein, so führt dies allein nicht zu einer Namensträgerschaft zugunsten des Beklagten.

Eine rechtsbegründende Benutzungsaufnahme ist hier insbesondere auch deshalb nicht gegeben, da es an einem hinreichend erkennbaren personenbezogenen und individualisierbaren Auftreten des Beklagten unter dieser Bezeichnung im Rechtsverkehr und seiner Teilnahme an diesem fehlt.

Dem Beklagten kommt auch nicht der sog. Prioritätsgrundsatz zugute. Dieser Grundsatz besagt lediglich, dass dann wenn mehrere Personen als berechtigte Namensträger in Betracht kommen, für sie hinsichtlich der Registrierung ihres Names als Internetadresse grundsätzlich das "Gerechtigkeitssystem der Priorität gilt, also derjenige der als erster diesen Namen als Domain hat registrieren lassen, berechtigter Nutzer unter Ausschluss des Gleichnamigen ist.
Die Anwendung dieses sog. Prioritätsgrundsatzes setzt jedoch Gleichnamigkeit der die Domain jeweils beanspruchenden Namensträger voraus (vgl. BGH, NJW 2007, 2633). Der Beklagte ist jedoch nicht berechtigter Namensträger der hier streitgegenständlichen Bezeichnung "braunkohle-nein".

Die darüber hinaus im Rahmen des § 12 BGB erforderliche Zuordnungsverwirrung liegt hier, da die Nutzung als Domainname für eine Homepage des Beklagten und nicht für den Kläger erfolgt, ebenfalls vor.

Auch sind die Interessen des Klägers hier verletzt. Die im Rahmen des Namensschutzes nach § 12 BGB erforderliche Interessenverletzung liegt im Bereich der Domainnamen regelmäßig bereits darin, dass der Namensträger von der Nutzung der - nur einmal zu vergebenen - Internetdomain ausgeschlossen ist (vgl. BGH, NJW 2007, 2633). Der Kläger ist Namensträger in diesem Sinne.

(...
)