3 O 668/06; Nicht gleichlautende Domainnamen
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3 O 668/06; LG Schwerin: Bei nicht gleichlautendem Namen kein Prioritätsgrundsatz (Domain)
THEMA:
- Domainrecht
RECHTSPRECHUNG:
- § 12 S 1 BGB
Dazu das Landgericht Schwerin,
Urteil vom 14.03.2008, Az.: 3 O 668/06:
Auszug:
(...)
Dem Kläger steht der beantragte Anspruch auf Freigabe der Internetdomain "braunkohle-nein.de"
gem. § 12 S. 1 BGB zu.
Ansprüche aus dem MarkenG, die den Regelungsbereich des bürgerlich-rechtlichen
Namensschutzes nach § 12 BGB verdrängen sind hier nicht gegeben, da der
Kläger mit seiner Vereinsarbeit nicht am geschäftlichen Verkehr teilnimmt,
sondern im ideellen Bereich tätig ist.
Der Beklagte verletzt durch die erfolgte Registrierung und Nutzung der
streitgegenständlichen Domain das der Klägerin aus § 12 BGB zustehende
Namensrecht.
Der Beklagte benutzt unbefugt die als Namen geschützte Bezeichnung der
Klägerin, nämlich ihren Vereinsnamen "braunkohle-nein e.V.".
Der von der Klägerin zwischenzeitlich unstreitig geführte und genutzte
Vereinsname lautet "braunkohle-nein e.V.".
Dieser Vereinsname fällt in den Schutzbereich des § 12 BGB. Die für die
Namensfunktion erforderliche Unterscheidungskraft kann dieser Bezeichnung nicht
abgesprochen werde. Ihr kommt eine hinreichende Kennzeichnungs- und
individualisierende Unterscheidungskraft zu und sie dient der
Identitätsbezeichnung der Klägerin, als Trägerin dieses Namens.
Die Klägerin ist auch Namensträgerin i.S.v. § 12 BGB dieses Vereinsnames,
denn der Schutzbereich des § 12 BGB erstreckt sich auch auf juristische
Personen und besteht auch für den eingetragenen Verein (vgl. BGH, NJW 1970,
1270).
Der Beklagte nutzt diesen Namen der Klägerin, denn unstreitig wird der vom
Beklagten registrierte und genutzte Domainname unter der gleichen Bezeichnung
geführt.
Diese Nutzung ist auch unbefugt.
Die Klägerin hat dem Beklagten die Nutzung ihres Names nicht gestattet und der
Beklagte bestreitet, dass die Klägerin ihn zur Registrierung beauftragt hat.
Dem Beklagten steht erkennbar selbst kein eigenes Namensrecht an dieser
streitgegenständlichen Bezeichnung zu. Weder der Name des Beklagten lautet so,
noch irgendeine von ihm geführte Rechtspersönlichkeit oder andere Vereinigung.
Soweit der Beklagte der Auffassung ist, als Gegner des befürchteten
Braunkohleabbaus selbst ein Namensrecht an der Bezeichnung "braunkohle-nein"
erworben zu haben und darauf hinweist, die Domain seit Anmeldung in ständiger
Benutzung zu haben und die Thematik der unter dieser Domain geführten Homepage
der Kampf gegen den Braunkohleabbau sein, so führt dies allein nicht zu einer
Namensträgerschaft zugunsten des Beklagten.
Eine rechtsbegründende Benutzungsaufnahme ist hier insbesondere auch deshalb
nicht gegeben, da es an einem hinreichend erkennbaren personenbezogenen und
individualisierbaren Auftreten des Beklagten unter dieser Bezeichnung im
Rechtsverkehr und seiner Teilnahme an diesem fehlt.
Dem Beklagten kommt auch nicht der sog. Prioritätsgrundsatz zugute. Dieser
Grundsatz besagt lediglich, dass dann wenn mehrere Personen als berechtigte
Namensträger in Betracht kommen, für sie hinsichtlich der Registrierung ihres
Names als Internetadresse grundsätzlich das "Gerechtigkeitssystem der
Priorität gilt, also derjenige der als erster diesen Namen als Domain hat
registrieren lassen, berechtigter Nutzer unter Ausschluss des Gleichnamigen ist.
Die Anwendung dieses sog. Prioritätsgrundsatzes setzt jedoch Gleichnamigkeit
der die Domain jeweils beanspruchenden Namensträger voraus (vgl. BGH, NJW 2007,
2633). Der Beklagte ist jedoch nicht berechtigter Namensträger der hier
streitgegenständlichen Bezeichnung "braunkohle-nein".
Die darüber hinaus im Rahmen des § 12 BGB erforderliche Zuordnungsverwirrung
liegt hier, da die Nutzung als Domainname für eine Homepage des Beklagten und
nicht für den Kläger erfolgt, ebenfalls vor.
Auch sind die Interessen des Klägers hier verletzt. Die im Rahmen des
Namensschutzes nach § 12 BGB erforderliche Interessenverletzung liegt im
Bereich der Domainnamen regelmäßig bereits darin, dass der Namensträger von
der Nutzung der - nur einmal zu vergebenen - Internetdomain ausgeschlossen ist
(vgl. BGH, NJW 2007, 2633). Der Kläger ist Namensträger in diesem Sinne.
(...)