28 S 6/05; Viele Verstöße = viele Abmahnungen
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28 S 6/05; LG Köln: Viele einzelne Verstöße fordern auch viele Abmahnungen heraus
THEMA:
- Abmahnung
RECHTSNORMEN:
- UrhG §§ 95a, 97
Dazu das LG Köln, Urteil vom
23.11.2005, Az: 28 S 6/05 (AG Köln) nicht rechtskräftig:
Auszug:
(...)
Die Parteien streiten im Wege der negativen Feststellungsklage über
mutmaßliche Ansprüche der Berufungskl., acht Musikunternehmen, auf Ersatz von
Abmahnkosten i.H.v. [euro ] 1.113,50 gem. §§ 97, 95a Abs. 3 UrhG bzw. § 823
Abs.[nbsp ] 2BGBB i.V.m. § 95a Abs. 3 UrhG bzw. auf Grund der Grundsätze der
Geschäftsführung ohne Auftrag. Hintergrund ist, dass der Kl. auf der
Internetplattform eBay beginnend ab dem 1.5.2004 die Brenner-Software „Clone
CD" als Originalversion unter dem Zusatz „Allesbrenner von
Elaborate" zum Verkauf angeboten hätte. Der Berufungsbekl. ist Rentner, er
hatte die Software seinerzeit unstreitig noch vor In-Kraft-Treten des § 95a
UrhG im regulären Handel erworben. Die lnternetversteigerung der - seit
In-Kraft-Treten der vorgenannten Vorschrift im Handel nicht mehr regulär
vertriebenen - Software wurde unter im Detail umstrittenen Umständen vor ihrem
vorgesehenen Ende abgebrochen.
ln einer E-Mail v. 7.5.2004 teilte eBay dem Berufungsbekl. mit, dass die Auktion
am 7.5.2004 auf Anforderung der Berufungskl. zu 7) vorzeitig beendet worden sei.
Dem trat der Berufungsbekl. selbst entgegen und teilte im Gegenzug mit, dass
vielmehr er selbst mittels des Formulars „Angebot vorzeitig beenden" eine
vorzeitige Beendigung veranlasst habe.
Am 24.5.2005 erhielt der Berufungsbekl. eine anwaltlich verfasste Abmahnung im
Namen der acht Berufungskl., die hinsichtlich der von ihnen vertriebenen
Tonträger sowie Bildtonträger unstreitig Inhaberinnen der Rechte aus §§ 85,
94 UrhG sind und dabei technische Schutzmaßnahmen zur Verhinderung des
Kopierens von CDs einsetzen, unter Berufung auf § 95a UrhG zu einem Streitwert
von [euro ] 10.000,-.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es Hunderte vergleichbarer
Abmahnungen durch die Prozessbevollmächtigten der Berufungskl. in der damaligen
Zeit gegeben hat und diese weitgehend mittels weitgehend wortidentischer
Schriftsätze u.a. gegen eine große Anzahl von eBay-Mitgliedern versandt
wurden. Dabei wurden zur Erreichung gütlicher Einigungen teilweise nicht
unerhebliche Gebührenreduzierungen in Aussicht gestellt. Ferner ist unstreitig,
dass die Berufungskl. zum Teil konzernmäßig miteinander verbunden sind und sie
ferner jeweils Rechtsabteilungen im eigenen Betrieb und/oder Konzern
unterhalten.
Erstinstanzlich hat der Berufungsbekl. als damaliger Kl. behauptet, dass er
selbst infolge von Anfragen anderer eBay-Mitglieder bzgl. der Funktionsweise der
Software als Umgehungstool für Kopierschutz bzw. ersten Hinweisen durch diese
auf die angebliche Unzulässigkeit seines Angebots die Internetversteigerung
noch am Abend des 3.5.2004 vorzeitig beendet habe. Dies sei geschehen, nachdem
eine Anfrage bei eBay wegen der unklaren Rechtslage unbeantwortet geblieben sei.
Aus der Korrespondenz mit den anderen eBay-Mitgliedern ergebe sich, dass ihm die
angebliche Illegalität der Software damals nicht bewusst gewesen sei, zumal er
sie nur zur Erstellung von Backups genutzt habe.
In rechtlicher Hinsicht begründe § 95a UrhG richtiger Auffassung nach keine
zivilrechtlichen Ansprüche, auch nicht aus §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB. Zudem
habe der Berufungsbekl. tatbestandlich mangels abgewickelter Veräußerung
(noch) nicht gegen § 95a UrhG verstoßen. Zunächst falle die
streitgegenständliche Software nicht unter § 95a Abs. 3 UrhG. Es liege ferner
weder eine „Werbung", ein „Verkauf" noch ein „Verbreiten"
i.S.d. § 95a Abs. 3 UrhG vor, zumal letztere Begriffe nach ihrem Sinn und Zweck
auszulegen seien und die körperliche Überlassung bzw. den Abschluss eines
schuldrechtlichen Vertrags erfordern würden. Die Vorverlegung des Schutzes der
Rechteinhaber durch § 95a Abs. 3 UrhG dürfe insgesamt nicht überdehnt werden,
auch im Hinblick auf Art. 103 GG und die flankierenden Strafnormen. Über den
Wortlaut hinaus sei ferner für einen Verstoß gegen § 95a Abs. 3 UrhG
mindestens grobe Fahrlässigkeit erforderlich. Solche habe ersichtlich nicht
vorgelegen. Das AG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.
(...)
2. Die negative Feststellungsklage ist ... unbegründet. Denn den Berufungskl.
steht nach Auffassung der Kammer bereits wegen vollendeter Verletzung des § 95a
Abs. 3 UrhG ein Anspruch auf Ersatz der verlangten Abmahnkosten als sog.
Rechtsverfolgungskosten im Wege des Schadensersatzes aus §§ 97, 95a Abs. 3
UrhG bzw. § 823 Abs.[nbsp ] 2BGBB i.V.m. § 95a Abs. 3 UrhG zu. Daneben besteht
ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten als „Aufwendungen" i.S.d. §
670 BGB auch über das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag (§
683 BGB). Letzteres gilt zudem selbst dann, wenn man die Auffassung der Kammer
nicht teilen würde, dass eine vollendete Verletzung des § 95a UrhG vorgelegen
hat, da dann zumindest Erstbegehungsgefahr für eine Verletzungshandlung
bestanden hätte. Bedenken an der Ersatzfähigkeit bestanden dabei auch nicht
unter dem vom Berufungsbekl. betonten Aspekt der Rechtsmissbräuchlichkeit
und/oder fehlenden „Erforderlichkeit" der Einschaltung eines
Rechtsanwalts, die sowohl bei der Frage der Ersatzfähigkeit nach den
Grundsätzen der GoA als auch als Teil eines Schadensersatzanspruchs
gleichermaßen zu prüfen ist (st. Rspr., vgl. etwa BGH NJW 2004, 2448).
a) Anspruch aus § 97 UrhG dem Grunde nach:
aa) Die Kammer geht zunächst davon aus, dass bei einem Verstoß gegen die durch
das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft v.
10.9.2003 (BGBl. 1, 1774) geschaffene Regelung des § 95a UrhG, welche in Abs. 1
die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zum Schutz eines nach dem UrhG
geschützten Werks o.Ä. ohne Zustimmung des Rechtsinhabers verbietet und in
Abs. 3 dann bestimmte Vorbereitungshandlungen zur Umgehung der technischen
Schutzmaßnahmen erfasst, zivilrechtliche Sanktionsansprüche aus § 97 UrhG in
direkter oder zumindest analoger Anwendung bestehen können. Diese vom AG offen
gelassene Frage ist bisher freilich nicht abschließend geklärt, mag das BVerfG
auch im B. v. 25.7.2005 - 1 BvR 2182/04 [= MMR 2005, 751 m. Anm. Kaufmann] Rdnr.
15 offenbar die Anwendung des § 97 UrhG ebenfalls für möglich halten.
Teilweise wird auf Grund des auf ein Verbot beschränkten Wortlauts („dürfen
... nicht", „Verboten sind ...") und der systematischen Stellung in
Teil 4 des UrhG die Regelung in § 95a UrhG nur so gedeutet, dass
Sanktionsmöglichkeiten lediglich durch die Vorschriften des Straf- und
Ordnungswidrigkeitenrechts (§§ 108b und 111a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG)
gegeben seien (Spieker, GRUR 2004, 475 ff.; nur auf § 823 Abs. 2 BGB abstellend
auch OLG München, U. v. 28.7.2005 - 29 U 2887/05 [= MMR 2005, 768 m. Anm.
Hoeren] für Linkhaftung). Diese restriktive Lesart wird daneben u.a. darauf
gestützt, dass § 95a UrhG nur mittelbar die nach dem UrhG geschützten Werke
(§§ 2-4 UrhG) und verwandten Schutzrechte, insb. die des Tonträgerherstellers
(§§ 85, 86 UrhG), des Sendeunternehmens (§ 87 UrhG) und des
Datenbankherstellers (§§ 87a ff. UrhG) schützt. § 95a UrhG diene insofern
der „Gesamtheit der Rechteinhaber" und schütze gerade nicht die
jeweiligen Rechteinhaber als Einzelne.
Dies überzeugt nicht. Entgegen dem Vorbringen der Berufungskl. ergibt sich die
Möglichkeit zivilrechtlicher Sanktionierung aber nicht bereits auf Grund einer
richtlinienkonformen Auslegung. Zwar trat am 22.6.2001 die am 22.5.2001
erlassene Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten
Schutzrechte in der Informationsgesellschaft in Kraft (ABl. EG Nr. L 167 v.
22.6.2001, S. 10). Die Richtlinie setzte die Mehrzahl der Verpflichtungen
seitens der World Intellectual Property Organization (WIPO) aus dem WIPO
Copyright Treaty (WCT) und dem WIPO Performances und Phonograms Treaty (WPPT)
auf Gemeinschaftsebene um (Erwägungsgrund 15). Das galt u.a. für den Schutz
technologischer Schutzmaßnahmen, der Gegenstand des Art. 6 der Richtlinie ist.
Der deutsche Gesetzgeber hat - wohl angesichts der knappen Umsetzungsfristen -
auf die weitere Ausgestaltung der von der Richtlinie gegebenen Spielräume
weitgehend verzichtet und die europarechtlichen Vorgaben in § 95a UrhG nur „möglichst
präzise" und ohne „sprachliche Verdichtung" übernehmen wollen (BT-Drs.
15/38, S. 26). Daraus ergibt sich zwar einerseits, dass eine richtlinienkonforme
Auslegung bei der Auslegung des § 95a UrhG grds. von ganz erheblicher Bedeutung
ist (vgl. auch Wandtke/Ohst, in: Wandtke/Bullinger, UrhR Ergänzungsband 2003,
§ 95a Rdnr. 9). Indes gibt gerade für die hier interessierende Frage die
Richtlinie selbst nichts her: Sie verlangt lediglich einen „angemessenen
Rechtsschutz" (Erwägungsgrund 58 und Art. 8), während allein den
Mitgliedstaaten dessen Verwirklichung durch Maßnahmen im Zivil-,
Ordnungswidrigkeiten- oder Strafrecht überlassen wird. Damit ist die Antwort
auf die Frage, ob und wie im Fall der Verletzung des § 95a UrhG auch
zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und/oder Schadensersatz
bestehen, nicht im EG-Recht zu suchen (so zutreffend auch Spieker, GRUR 2004,
474, 476).
Auch der deutsche Gesetzgeber hat die Problematik im Gesetzgebungsverfahren
nicht eingehender thematisiert. Dass das sog. „Forum der Rechteinhaber"
in einer Stellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Gesetz zum Urheberrecht in
der Informationsgesellschaft vom Oktober 2002 selbst ausdrücklich einen
abweichenden Wortlaut für § 97 Abs. 1 UrhG vorgeschlagen hat („Wer das
Urheberrecht, ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht, ein
Verwertungsverbot oder eine Vorschrift zum Schutz technischer Maßnahmen und der
zur Rechtewahrnehmung erforderlichen Informationen [§§ 95a , 95c] verletzt
..." [dazu Pleister/Ruttig, MMR 2003, 763, 765 f. Fußn. 26], könnte -
weil dieser Vorschlag gerade nicht aufgegriffen wurde - im Gegenzug auf den
ersten Blick sogar für eine einschränkende Auslegung ins Feld geführt werden
[vgl. auch Bechtold, in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, Stand April
2004, Kap. 7.11 Rdnr. 63]). Dies würde aber zu weit führen: Vielmehr hat der
Gesetzgeber, als er bei § 108b UrhG bestimmte Handlungen ausdrücklich nicht
(wie von der Musiklobby gefordert) umfassend strafrechtlich sanktioniert hat (BT-Drs.
15/38, S. 29) wie folgt ausgeführt: „Da zivilrechtliche Ansprüche - etwa auf
Schadensersatz oder auf Unterlassung - davon unabhängig sind und unberührt
bleiben, führt das auch für diesen begrenzten Bereich nicht zu einem folgen-
oder sanktionslosen Zustand. Vor dem Hintergrund des Legalitätsprinzips wird
damit zugleich der Zwang zu umfangreichem Tätigwerden der
Strafverfolgungsbehörden vermieden, das weitgehend wenig erfolgversprechend
bliebe und im Hinblick der sich häufig ergebenden Notwendigkeit von
Hausdurchsuchungen in der Verhältnismäßigkeit nicht unproblematisch
wäre."
Aus dieser Passage lässt sich
nach Auffassung der Kammer ableiten, dass der nationale Gesetzgeber eine
zivilrechtliche Sanktionsmöglichkeit unausgesprochen vorausgesetzt hat. Es
spricht dann nichts dafür, dass er - weil § 95a UrhG unstreitig kein neues
verwandtes Schutzrecht, sondern nur ein negatives Verbietungsrecht in Ergänzung
urheberrechtlicher Primärbefugnisse schafft - damit nur die Regeln des
allgemeinen Deliktsrechts wie z.B. § 823 Abs.[nbsp ] 2BGBB gemeint hat (so aber
wohl noch Diskussionsentwurf, KUR 1999, 157, 174). Vielmehr spricht alles
dafür, dass Ansprüche aus § 97 UrhG in unmittelbarer oder zumindest analoger
Anwendung bestehen. Die Kammer schließt sich dabei der insofern wohl h.A. an
(vgl. LG München I, B. v. 28.11.2003 - 21 O 21941/03 und v. 29.1.2004 - 21 O
1735/04; Arlt, MMR 2005, 148, 149 f.; Bechtold, a.a.O.; Hertin, Urheberrecht,
2004, Rdnr. 226; Wandtke/Ohst, a.a.O., § 95a Rdnr. 89; Dreier, ZUM 2002, 28,
38; Flechsig, ZUM 2002, 1, 17 f.; Pleister/Ruttig, MMR 2003, 764, 766; Peukert,
in: Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 2005, § 82 Rdnr. 6; Trayer,
Technische Schutzmaßnahmen und elektronische Rechtewahrnehmungssysteme, Diss.
Baden-Baden 2003, S. 137 f.; Fallenböck/Haberler, ecolex 2002, 262, 266;
Schmidt/Wirth, UrhG-HandKomm, 2004, § 95a Rdnr. 1, 11). Systematisch kann man
dies (entgegen Spieker, GRUR 2004, 475, 480 f.) insb. darauf stützen, dass etwa
auch für § 96 UrhG trotz dessen systematischer Stellung ebenfalls im 4. Teil
des UrhG allgemein anerkannt ist, dass diese Norm ein „nach diesem Gesetz
geschütztes Recht" i.S.d. § 97 UrhG ist (BGH GRUR 1986, 454 f. - Bob
Dylan; BGH GRUR 1993, 550, 553 - The Doors; Schricker/Wild, UrhG, 2. Aufl. 1999,
§ 97 Rdnr. 6). Trotz des im Vergleich zu § 96 UrhG anderen Normzwecks kann
dann auch für § 95a UrhG letztlich nichts anderes gelten, sodass sich daraus
Unterlassungsansprüche und Schadensersatzansprüche herleiten lassen.
Hinsichtlich Letzterer sind jedenfalls Rechtsverfolgungskosten unproblematisch
ersatzfähig; dass der einzelne Nutzungsrechtsinhaber bei § 95a Abs. 3 UrhG
keinen Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie verlangen kann, dürfte
hingegen auf der Hand liegen (a.A. wohl Dreyer, in: Dreyer/Kotthoff/Meckel,
Urheberrecht, 2004, § 95a Rdnr. 45).
bb) Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des § 95a UrhG bestehen im Nachgang
an BVerfG, B. v. 25.7.2005 - 1 BvR 2182/04 [= MMR 2005, 751 m. Anm. Kaufmann]
und OLG München, U. v. 28.7.2005 - 29 U 2887/05 [= MMR 2005, 768 m. Anm. Hoeren]
und entgegen Stimmen aus dem Schrifttum (Ulbricht, CR 2004, 674, 679;
differenzierend Holznagel/Brüggemann, MMR 2003, 767, 773) nicht. Die Vorschrift
hat zum Zweck, die Verletzung von Urheberrechten durch illegale
Vervielfältigungen zu erschweren (BT-Drs. 15/38, S. 26) und verfolgt damit ein
unter Verfassungsgesichtspunkten legitimes Anliegen. Denn die Befugnis zur
wirtschaftlichen Verwertung urheberrechtlich geschützter geistiger Leistungen
wird als vermögensweites Recht von der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG erfasst
(vgl. BVerfG NJW 1999, 2880, 2881). Mit den §§ 95a, 95b UrhG, denen ein
Interessenausgleich zwischen den Beteiligten zu Grunde liegt (BT-Drs. 15/38, S.
26 f.), ist ein verfassungswidriger Eingriff in die Informationsfreiheit der
Nutzer, in die Rechte der Eigentümer kopiergeschützter Medien bzw. in die
Berufsfreiheit und Eigentumsrechte nicht verbunden, zumal etwaige Konfliktlagen
zwischen den betroffenen Grundrechtspositionen ggf. im Einzelfall im Wege
verfassungskonformer Auslegung bewältigt werden können (BVerfG, B. v.
25.7.2005 - 1 BvR 2182/04 [= MMR 2005, 751 m. Anm. Kaufmann] und sogleich).
cc) Die Berufungskl. sind aktivlegitimiert. Bei dem Umgehungsschutz nach § 95a
UrhG handelt es sich nicht um ein neues Leistungsschutzrecht, sondern um ein die
urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrechte „flankierendes" Recht (vgl.
Wandtke/Ohst, a.a.O., § 95a Rdnr. 4). Dieser kommt den Inhabern solcher Rechte
zugute, die sich wirksamer technischer Schutzmaßnahmen i.S.v. § 95a Abs. 1
UrhG bedienen (vgl. auch OLG München, U. v. 28.7.2005 - 29 U 2887/05 [= MMR
2005, 768 m. Anm. Hoeren]). Dies gilt auch für die Berufungskl. als Inhaber von
Rechten aus §§ 85, 94 UrhG.
dd) Die streitgegenständliche Software unterfällt - entsprechend den
zutreffenden Erwägungen des AG - auch der Regelung des § 95a Abs. 3 Nr. 3 UrhG
(Vorrichtungen, die „hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder
erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu
ermöglichen oder zu erleichtern"). Das diesbezügliche Bestreiten des
Berufungsbekl. war zu unsubstanziiert. Ferner greift angesichts der
diesbezüglichen von Seiten der Berufungskl. vorgelegten Herstellerwerbung durch
die nach Antigua verzogene Fa. Slysoft ergänzend zweifellos auch § 95a Abs. 3
Nr. 1 UrhG („Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit
dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen"). Brennersoftware
wie die streitgegenständliche Software war gerade Anlass der Schaffung der
gesetzlichen Regelung und ist daher unter § 95a Abs. 3 UrhG zu subsumieren
(vgl. auch OLG München, U. v. 28.7.2005 - 29 U 2887/05 [= MMR 2005, 768 m. Anm.
Hoeren]; Peukert, in: Loewenheim, a.a.O., § 34 Rdnr. 19 a.E.; Wandtke/Ohst,
a.a.O., § 95a Rdnr. 85 a.E.).
ee) Der Berufungsbekl. hat durch sein Angebot auf der lnternetplattform eBay
auch gegen § 95a Abs. 3 UrhG verstoßen. Dies folgt insb. ... daraus, dass §
95a UrhG nach seinem Wortlaut auch (sei es einmalige und unentgeltliche) private
Handlungen erfasst und allein der private Besitz (in Abgrenzung zu dem „der
gewerblichen Zwecken dienenden Besitz") ausgenommen wird (vgl. auch
Pleister/Ruttig, MMR 2003, 763, 764; Peukert, a.a.O., § 34 Rdnr. 18). Diese
Lesart folgt ferner auch aus Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie, bei der die
Qualifikation „zu gewerblichen Zwecken" im Gegenschluss auch aus
Erwägungsgrund 49 ebenfalls allein auf das Tatbestandsmerkmal „Besitz"
zu beziehen ist.
(1) Zuzugeben ist dem Berufungsbekl. allerdings, dass neben den ersichtlich
ausscheidenden Tathandlungen „Herstellung", „Einfuhr" und „Vermietung"
entgegen dem Vorbringen der Berufungskl. hier kein Fall der „Verbreitung"
oder des „Verkaufs" i.S.d. § 95a Abs. 3 UrhG vorlag. Insofern hat das AG
aus Sicht der Kammer mit Recht darauf abgestellt, dass ein „Anbieten"
noch keinen „Verkauf" darstellt. Die Gesetzesbegründung erläutert die
Tatbestandsalternative zwar nicht. Soweit sich die Berufungskl. für ihre
gegenteilige Lesart auf Wandtke/Ohst, a.a.O., § 95a Rdnr. 75 stützen, die
Verkauf als „den Vorgang des Anbietens der Vorrichtung, des Erzeugnisses oder
des Bestandteils auf dem Markt und des Abschlusses von Kaufverträgen nach §§
433 ff. BGB (vgl. Palandt/Putzo, Einf v § 433 BGB Rdnr. 1 ff.)"
beschreiben, überzeugt dies aber nicht. Ungeachtet der Tatsache, dass das
dortige Zitat auf Palandt ersichtlich nicht weiterführt, verbietet der Wortlaut
- auch in Abgrenzung zum nachstehend zu erörternden Begriff der „Werbung"
- eine derart weite Auslegung. Auch aus dem Schutzzweck der Norm ergibt sich
hier nichts anderes, zumal bei Erstbegehungsgefahr durchaus auch präventiv
vorgegangen werden könnte und die Befürchtungen der Berufungskl., die
Verbotsnorm würde zu einem zahnlosen Tiger, nicht nachvollziehbar sind. Nach
richtiger und mit dem Wortlaut allein zu vereinbarender Auffassung setzt ein „Verkauf"
den Abschluss eines schuldrechtlichen Geschäfts voraus (vgl. Dreyer, in: Dreyer/Kotthoff/Meckel,
a.a.O., § 95a Rdnr. 70 und wohl auch Peukert, a.a.O., § 34 Rdnr. 21). Eine
über den Wortlaut hinausgehende Auslegung auf schlichte Verkaufsbemühungen,
wie sie teilweise etwa für die Fälle des „Absetzens" in § 259 StGB
gefordert wird (zum Streitstand Stree, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch,
26. Aufl. 2001, § 259 Rdnr. 32), erscheint der Kammer ebenfalls nicht geboten.
Auch soweit das AG ein „Verbreiten" mangels tatsächlicher Überlassung
der Software verneint hat, ist auch dem beizupflichten. Dass dabei vom AG u.a.
auf § 17 UrhG verwiesen wurde, ist freilich missverständlich. Denn dort
genügt gerade auch ein fruchtloses Angebot - wie im vorliegenden Fall im
Internet - durchaus bereits (vgl. BGHZ 113, 159, 163). Eine solche Lesart ist
aber auf § 95a UrhG nicht zu übertragen. Zwar finden sich auch in der Lit. zu
§ 95a UrhG teilweise Verweise auf § 17 UrhG (Wandtke/Ohst, a.a.O., § 95a Rdnr.
74), doch ist der Begriff „Verbreiten" ausweislich der
Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/38, S. 26) von dem auf körperliche Werkstücke
beschränkten Verbreitungsrecht des § 17 UrhG gerade zu unterscheiden. Dies
meint nicht etwa nur, dass eben auch unkörperliche „Verbreitungen" zu
erfassen seien und ansonsten das zu § 17 UrhG Anerkannte gelte. Da der Begriff
vielmehr ersichtlich der Richtlinie (Art. 6 Abs. 2) entnommen wurde, spricht
nichts für eine solche unmittelbare Anlehnung an die deutsche Terminologie in
§ 17 UrhG. „Verbreitung" ist nach Sinn und Zweck des § 95a UrhG und der
zu Grunde liegenden Richtlinie vielmehr als jede vorübergehende oder dauernde
Weitergabe von Umgehungsmittel zu verstehen, also etwa eine Leihe oder Schenkung
(vgl. Peukert, a.a.O., § 34 Rdnr. 21 und ähnlich Dreyer, in: Dreyer/Kotthoff/Meckel,
a.a.O., § 95a Rdnr. 65 f.).
(2) Indes hat das AG zu Unrecht das Vorliegen der Tatbestandsvariante „Werbung
im Hinblick auf Verkauf" i.S.d. § 95a Abs. 3 UrhG verneint. Das AG hat
unzutreffend darauf abgestellt, dass für Werbung „mehr als ein Angebot"
erforderlich sei. Dies überzeugt nach Auffassung der Kammer schon deshalb
nicht, als - ungeachtet der genauen rechtlichen Einordnung einer
Angebotseinstellung bei eBay (dazu zusammenfassend Deutsch, MMR 2004, 586 ff.) -
ein derartiges Angebot an die Öffentlichkeit zumindest im Wege des
Erst-Recht-Schlusses der „Werbung" gleichzustellen ist. Dies gilt umso
mehr, als es sich auf dem „Marktplatz" eBay mit der werbenden
Produktbeschreibung ganz unzweifelhaft an eine theoretisch weltweite
Öffentlichkeit richtet und gerade der Anregung zur Abgabe von Kaufangeboten zu
dienen bestimmt ist.
Die Kammer verkennt dabei
nicht, dass für die Auslegung des Begriffs der „Werbung" - der eine
Entsprechung in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie findet - bisher allgemein auf die
Definition in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie des Rates v. 10.9.1984 zur Angleichung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende
Werbung abgestellt wird (vgl. Dreyer, a.a.O., § 95a Rdnr. 76, 89). Werbung
bedeutet danach „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes,
Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die
Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte
oder Verpflichtungen zu fördern" (so auch OLG München, U. v. 28.7.2005 -
29 U 2887/05 [= MMR 2005, 768 m. Anm. Hoeren]). Werbung zielt also - mit anderen
Worten - auf die freie Entschließung des Kunden, die angebotenen Vorrichtungen
oder Bestandteile von Erzeugnissen zu kaufen (Wandtke/Ohst, a.a.O., § 95a Rdnr.
77). Wäre dies zutreffend, wären - worauf der Berufungsbekl. folgerichtig
verweist - Angebote Privater wohl nicht zu erfassen.
Indes überzeugt eine solche Lesart keinesfalls: Zwar haben sich weder der
europäische noch der nationale Gesetzgeber offenbar verstärkte Gedanken über
die Tatbestandsalternativen gemacht. Ist man sich aber - wie anfangs gesagt -
einig, dass grds. alle Handlungen Privater erfasst werden und nur der private
Besitz von Umgehungstools nicht, ist es logischerweise systematisch allein
konsequent, auch „private Werbung" zu erfassen und damit gerade auch den
streitgegenständlichen Fall. Dass die Richtlinie sich hier an die Definition
der „Werbung" in einer auf einen ganz anderen Schutzzweck gerichteten
Richtlinie bezogen haben soll, ist bei verständiger Würdigung und unter
Heranziehung der üblichen Auslegungsmethoden keinesfalls zwingend und folgt
insb. nicht aus den Erwägungsgründen der Richtlinie und deren Entwicklung.
Zwar mag der europäische wie auch der nationale Gesetzgeber die eigentliche
Gefahr für die Urheber nicht in den Umgehungshandlungen Privater, sondern in
den vorbereitenden Handlungen der kommerziellen Unternehmen gesehen haben (vgl.
auch Wandtke/Ohst, a.a.O., § 95a Rdnr. 67). Indes wurde systematisch bewusst
nur der private Besitz ausgeklammert (vgl. Erwägungsgrund 49 der Richtlinie).
Dass dann aber auch - ohne dass dies im Wortlaut zum Ausdruck kommt - die
Tatbestandshandlung der „Werbung" nur auf kommerzielle Anbieter
beschränkt sein soll, ist - verfolgt man die in der Richtlinie zu Beginn
dargestellte europäische Gesetzgebungsgeschichte im Einzelnen nach - der Kammer
gerade nicht ersichtlich. Eine Erstreckung des Schutzes auch auf „private
Werbung" erscheint schließlich auch aus Schutzzweckerwägungen heraus
geboten: Gerade weil der private Besitz nicht sanktioniert wird und gerade weil
man dann u.U. weitgehende Vervielfältigungshandlungen privater Erwerber oft
nicht mehr nachvollziehen kann, spricht vieles dafür, die Verbreitung solcher
Tools auch bereits im Vorfeld an Private möglichst effektiv zu verhindern. Dann
aber muss gerade auch ein Anbieten an die Öffentlichkeit wirkungsvoll
unterbunden werden können, da nach erfolgter Veräußerung der Erwerber des
Tools regelmäßig nicht mehr zur Haftung gezogen werden können wird und ein
Vorgehen gegen den Veräußerer nach erfolgter Veräußerung die eingetretene
Weiterverbreitung des Tools nicht mehr rückgängig zu machen vermag.
ee) Soweit sich der Berufungsbekl. wegen der strafrechtlichen Sanktionen auf
Art. 103 GG beruft, ist dies nicht von Interesse, da es gerade nicht um eine
strafrechtliche Verurteilung geht. Nichts anderes gilt, soweit das BVerfG den
Instanzgerichten eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift nahe gelegt
hat: Selbst wenn man Stimmen im Schrifttum folgen wollte, die aus
verfassungsrechtlichen Gründen eine einschränkende Auslegung von § 95a Abs. 3
UrhG dahingehend befürworten, dass die Herstellung, der Vertrieb und die
Werbung derjenigen Erzeugnisse gestattet sei, mit denen im Wesentlichen nur
Privatkopien hergestellt werden (vgl. Holznagel/Brüggemann, MMR 2003, 767,
772), hinderte dies eine Verurteilung hier nicht. Es ist ersichtlich, dass die
Software [nicht] nur diesen Bereich abdeckt, da sie nach ihrer Bewerbung
mindestens ebenso zur Anfertigung illegaler Vervielfältigungen verwendbar ist.
Soweit der Berufungsbekl. damit argumentiert, dass manche Kopien auch unter
Umgehung technischer Schutzmaßnahmen legal zu vervielfältigen sind, verkennt
er, dass sein Angebot keinerlei Beschränkungen und/oder Belehrungen enthielt
und sich an einen beliebigen Nutzerkreis richtete. Zudem ist die Verfolgung der
Zwecke des Handelnden bei § 95a Abs. 3 UrhG nach richtiger Ansicht wohl grds.
unbeachtlich, selbst wenn er ausschließlich privilegierte Nutzungen erreichen
möchte (Peukert, a.a.O., § 34 Rdnr. 27 a.E.).
ff) Allerdings ergibt sich für die Kammer in verfassungskonformer Auslegung des
§ 95a Abs. 3 UrhG, dass in die Vorschrift grds. ein subjektives
Tatbestandsmerkmal hineinzulesen ist. Dies ist vorliegend aber ohne Bedeutung,
da der Berufungsbekl. aus Sicht der Kammer zumindest fahrlässig gehandelt hat
und dies genügt.
(1) Auf Grund der gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 95a Abs. 3
UrhG ist ein fahrlässiges Verhalten des Betroffenen zu verlangen. Die Kammer
folgt insofern nicht den Stimmen, die im Einklang mit dem Wortlaut - und im
Gegensatz zum Verbot von Umgehungsmaßnahmen in § 95a Abs. 1 UrhG - keinerlei
zusätzliche subjektive Merkmale verlangen und die Norm als „Tatbestand der
Gefährdungshandlung" verstehen (Spindler, GRUR 2002, 105, 116 und Peukert,
in: Loewenheim, a.a.O., § 35 Rdnr. 29, § 82 Rdnr. 7 Fußn. 23, welcher jedoch
widersprüchlich feststellt, das Fehlen subjektiver Anforderungen werde durch
die einschränkenden objektiven Merkmale in Nr. 1-3 abgemildert, die eine
entsprechende Zwecksetzung des Handelns implizieren, vgl. § 95a Abs. 3 Nr. 1
„mit dem Ziel" und Nr. 2 „Zweck"). Aus grundrechtlichen Gründen
muss es auch in § 95a Abs. 3 UrhG darauf ankommen, ob der Handelnde fahrlässig
im Hinblick auf die Umgehung von Maßnahmen zum Schutz urheberrechtlicher
Befugnisse tätig war, zumal es sich um Vorbereitungshandlungen handelt, die in
der deutschen Gesetzgebung auch sonst einen entsprechenden subjektiven
Tatbestand voraussetzen (§§ 80, 83, 86, 87 Abs. 1, 234a Abs. 3, 275, 316c Abs.
4 StGB). Dabei ist allerdings nicht so weit zu gehen, dass man gar grobe oder
bewusste Fahrlässigkeit verlangt, und die Norm damit ersichtlich leer laufen
lässt, indem man einen durch den Geschädigten zu führenden Nachweis positiver
Kenntnis des angeblichen Verletzers vom Verbotstatbestand in der Zeit sogleich
nach ln-Kraft-Treten der neuen Regelungen verlangt (so aber Spieker, GRUR 2004,
475, 479, 482). Dies führt - weil Rechtsunkenntnis im Zweifel nicht schadet -
entschieden zu weit.
(2) Dass der Berufungsbekl. nicht vorsätzlich gehandelt hat, ergibt sich dann
zur Überzeugung der Kammer schon aus dem vorgelegten E-Mail-Verkehr. Dass er
jedoch dennoch zumindest fahrlässig agierte, ergibt sich bereits aus dem
erstinstanzlich unbestritten gebliebenen Vortrag, dass es bei eBay damals
entsprechende Warnhinweise in Pop-up-Fenstern gab. Hier hätte der Berufungsbekl.
dann ggf. im Vorfeld Erkundigungen einholen müssen. ... Ferner stützt sich die
Kammer auf die unstreitige Presseberichterstattung etc. zum damaligen Zeitraum,
die i.Ü. der Kammer selbst noch aus eigener Anschauung bekannt ist.
Hinreichende Umstände dafür, dass diese Umstände dem Berufungsbekl. ohne
dessen Verschulden nicht bekannt gewesen sein sollen und dass es ihm ferner
unzumutbar gewesen sein soll, zu erkennen, dass sein „Allesbrenner" davon
erfasst ist, sind aber weder vorgetragen noch ersichtlich. Angesichts dessen lag
dann zugleich auch ein Verschulden i.S.d. § 97 UrhG vor, sodass der
Ersatzanspruch dem Grunde nach besteht.
b) Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 95a UrhG dem Grunde nach: Aus
ähnlichen Erwägungen besteht ein paralleler Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, da
nach Auffassung der Kammer § 95a Abs. 3 UrhG ein Schutzgesetz i.S.d. § 823
Abs. 2 BGB ist. Die gegenteiligen Literaturstimmen (Spieker, GRUR 2004, 475, 481
f. wegen des nur mittelbaren Schutzes der Urheber) überzeugen - entsprechend
dem oben zu 1 a) aa) Gesagten - nicht (wie hier auch Dreyer, a.a.O., § 95a Rdnr.
44 sowie wohl auch OLG München, U. v. 28.7.2005 - 29 U 2887/05 [= MMR 2005, 768
m. Anm. Hoeren]).
c) Anspruch aus GoA dem Grunde nach: Daneben sind die Abmahnkosten dem Grunde
nach zugleich über das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag zu
ersetzen. Denn derjenige, der vom Störer die Beseitigung einer Störung bzw.
Unterlassung verlangen kann, hat nach st. Rspr. im Urheberrecht grds. über
dieses Institut einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen (§ 670 BGB),
soweit er bei der Störungsbeseitigung hilft und im Interesse und im Einklang
mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Störers tätig wird. Die
gesetzliche Sonderregelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG schließt außerhalb des
Wettbewerbsrechts den Ersatz von Abmahnkosten über den vorgenannten Weg nicht
aus. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit § 12 UWG nur die Grundsätze nochmals
ausdrücklich anerkannt, die zuvor die Rspr. zum Anspruch auf Erstattung der
Abmahnkosten i.R.d. Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen bereits
entwickelt hatte (vgl. Bornkamm, in: Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23.
Aufl. 2004, § 12 Rdnr. 1.77 f., 1.85 ff.).
Auf Grund der Ausführungen oben zu a) lag hier eine vollendete
Verletzungshandlung vor. Diese Erstverletzung begründet nach allgemeiner
Ansicht im Wege der Vermutung die für das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs
erforderliche Wiederholungsgefahr (vgl. statt aller Vinck, in: Loewenheim,
a.a.O., § 81 Rdnr. 23). Zwar steht zur Überzeugung der Kammer ... fest, dass
der Berufungsbekl. selbst das Angebot vorzeitig beendet hat ... Dieses bloße
Einstellen der Verletzungshandlung genügt aber hier nicht, die
Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. Vielmehr ist dafür nach allgemeiner
Auffassung grds. die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung
erforderlich, die hier erst im Nachgang an die Abmahnung abgegeben wurde.
Hinreichende Gründe dafür, dass hier ausnahmsweise auch ohne Abgabe einer
solchen Erklärung die Wiederholungsgefahr hätte entfallen können, sind nicht
ersichtlich. Insb. hat der Berufungsbekl. im Nachgang an die VeRi-Nachricht
nicht selbst geeignete Schritte unternommen.
4. Hilfserwägung: Anspruch aus
GoA dem Grunde nach selbst bei unterstellter Nichtverletzung des § 95a Abs. 3
UrhG: Zuletzt bestünde ein entsprechender Anspruch jedenfalls aus GoA nach
Auffassung der Kammer selbst dann, wenn man der hier vertretenen Ansicht nicht
folgen würde und annehmen würde, das Internetangebot verletze noch nicht §
95a UrhG. Denn dann hätte ... im Zeitpunkt der Abmahnung zumindest
Erstbegehungsgefahr für einen „Verkauf" i.S.d. § 95a Abs. 3 UrhG
bestanden, sodass sich daraus ein entsprechender Unterlassungsanspruch aus § 97
UrhG bzw. §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB hätte ableiten lassen. Dass ... davon
auszugehen ist, dass der Berufungsbekl. selbst sein Angebot abgebrochen hat,
genügt dafür nicht. Entgegen der Ansicht des AG ist insb. zu berücksichtigen,
dass sich der Berufungsbekl. ... weiterhin deutlich im Recht gefühlt hat und
betont hat, man könne ihm ein solches Tun nicht verbieten. ...
5. Anspruch der Höhe nach: Den Berufungskl. steht der geltend gemachte Anspruch
auch der Höhe nach zu. Sowohl für die Schadensersatzansprüche als für
Ansprüche aus GoA war von Bedeutung, dass der Abmahnende nicht selbst über
hinreichende eigene Sachkunde und Möglichkeiten zur zweckentsprechenden
Verfolgung eines unschwer zu erkennenden Verstoßes verfügen darf, da die
Einschaltung eines Rechtsanwalts dann ggf. nicht „erforderlich" i.S.d. §
670 BGB sein kann (BGH NJW 2004, 2448) bzw. in solchen Fällen auch unter
schadensersatzrechtlichen Grundsätzen eine Ersatzfähigkeit als Teil des
Schadens fehlt (BGH, a.a.O.).
a) Greifen kann dieser Aspekt freilich in Ausnahmefällen, in denen
standardmäßig immer nur ein und derselbe Verstoß ganz routinemäßig für den
einzigen Berechtigten mittels „Textbausteinen" abgemahnt wurde (vgl. für
die routinemäßige Abmahnung des Vertriebs des „ftp-Explorers" in
Serienabmahnungen OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 122; ähnlich AG Bad Kreuznach
NJWE-WettbR 1999, 207; auch hier restriktiver mit gutem Grund aber OLG Hamm MMR
2001, 611: Viele einzelne Verstöße fordern auch viele Abmahnungen heraus).
Vorliegend greift dieser Aspekt nach Auffassung der Kammer - auch unter
Berücksichtigung der unstreitig massenhaft gleich gelagerten Fälle und der
über Internetsuchmaschinen für sich genommen relativ leicht zu ermittelnden
Verstöße durch die User - schon deshalb nicht, als es sich gerade nicht nur um
einen einfach gelagerten Streitfall handelt. Dies zeigt schon das nunmehr
zweitinstanzliche Verfahren eindringlich. Es werden hier zwar weniger
Tatsachenfragen, aber eben immerhin Rechtsfragen mit einem Schwierigkeitsgrad
relevant, die auch ein Volljurist in einer Tonträgerfirma nicht sicher
beherrschen wird und nach Auffassung der Kammer auch nicht beherrschen muss.
Angesichts der unklaren gesetzlichen Grundlagen dieser Vorschrift war dann auch
ein Abmahnen ohne anwaltliche Hilfe den Berufungskl. nicht zuzumuten. Dass es
dabei um Hunderte ähnlicher Fälle ging, rechtfertigt aus Sicht der Kammer
keine andere Betrachtungsweise, da die Rechtsfragen gleichwohl komplex blieben
und viele Einzelverletzungen dann eben nur viele Abmahnungen herausfordern (vgl.
OLG Hamm, a.a.O.). Die Kammer verkennt nicht, dass den Entscheidungsgründen der
- selbst nur zu dem ganz engen Ausnahmefall einer Selbstbeauftragung eines
Rechtsanwalts zur Verfolgung (ausgerechnet) eines Verstoßes gegen die
Berufsordnung der Rechtsanwälte ergangenen - Entscheidung BGH NJW 2004, 2448
vielfach der allgemeine Grundsatz entnommen wird, dass bei Unternehmen mit einer
eigenen Rechtsabteilung, die damit (theoretisch) in der Lage sind, typische
Verstöße ohne anwaltlichen Rat zu erkennen, ein Ersatz von Abmahnkosten
ausscheiden soll (vgl. etwa Köhler, in: Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht,
23. Aufl. 2004, § 9 Rdnr. 1.29 und ähnlich zuvor bereits AG Kaiserslautern
GRUR-RR 2005, 39). Die Entscheidung des BGH liegt indes nach Auffassung der
Kammer (vgl. auch bereits U. v. 20.7.2005 - 28 S 2/05) nur auf der Linie der zu
Recht zurückhaltenden Rspr. zu Fachverbänden mit eigener und gerade zur
satzungsgemäß gebotenen Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Kern bereits
bestimmter Rechtsabteilung (vgl. BGH GRUR 1984, 691 m. Anm. Jacobs). Sie ist
ferner aus Billigkeitsgründen speziell bei einer Abmahnung durch selbst
sachkundige Anwälte nach einer Selbstbeauftragung in Berufsrechtsfragen
zutreffend und überzeugend (vgl. auch LG Aachen NJW-RR 1987, 1326).
Indes lässt sich - im Einklang mit den Erwägungen des OLG Karlsruhe NJW-RR
1996, 748 - diese restriktivere Rspr. nicht ohne weiteres auf das durch das
Marktverhalten unmittelbar betroffene kaufmännische Unternehmen - und damit
auch die Berufungskl. - übertragen. Richtig ist, dass sich ein Fachverband, der
sich die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zur Aufgabe gesetzt hat, mit den
zur Erfüllung seines Verbandszwecks erforderlichen Mitteln versehen muss.
Überzeugend ist auch, dass ein sachkundiger Anwalt selbst Verstöße gegen
seine eigene Berufsordnung selbst und ohne Anfall von Gebühren abmahnen kann.
Für ein am Wettbewerb teilnehmendes Unternehmen gehört dagegen die Beurteilung
des Verhaltens eines anderen und die Verfolgung von Wettbewerbs- und/oder
Schutzrechtsverstößen keineswegs zu seinen ureigenen unternehmerischen
Aufgaben. Auch wenn ein solches Unternehmen über einen oder mehrere als
Volljuristen ausgewiesene Mitarbeiter verfügt, ist damit keineswegs gesagt,
dass es diese Mitarbeiter auch mit der - möglicherweise äußerst
zeitaufwendigen - Bearbeitung von urheberrechtlichen Streitigkeiten beauftragt.
Denn durch den Einsatz eines - möglicherweise für andere Aufgaben im
Unternehmen benötigten - Mitarbeiters wird der eigene wirtschaftliche Erfolg,
den ein kaufmännisch tätiges Unternehmen bei allen betrieblichen
Entscheidungen - anders als ein Verband zur Verfolgung von
Wettbewerbsverstößen - im Auge behalten muss, nicht unmittelbar gefördert.
Daraus, dass ein Unternehmen über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, kann
daher gerade nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, die Einschaltung
eines Rechtsanwalts sei nicht erforderlich. Auch unter Berücksichtigung von §
254 Abs. 2 Satz 1 BGB besteht keine Pflicht, eine entsprechend geschulte
Arbeitskraft vorzuhalten, nur um dem Verletzer die Kosten der Inanspruchnahme
eines Rechtsanwalts zu ersparen. Grundsatz bleiben muss daher nach Auffassung
der Kammer gerade auch bei Vorhandensein einer eigenen Rechtsabteilung die
Ersatzfähigkeit von Anwaltsabmahnkosten (ebenso Bornkamm, a.a.O., § 12 Rdnr.
1.92). Das Vorhandensein einer Rechtsabteilung rechtfertigt allenfalls den
Verzicht auf die Ersatzfähigkeit von Mehrkosten, wenn und soweit ein nicht am
Prozessgericht ansässiger Anwalt beauftragt wird (BGH GRUR 2004, 448). ...
b) Die Anwaltsgebühren sind schließlich auch korrekt berechnet. Zunächst
bestehen am angesetzten Streitwert von [euro ] 10.000 angesichts der
wirtschaftlichen Interessen der Verletzten keinerlei Bedenken. ...
c) Schließlich war das Vorgehen der Berufungskl. nicht rechtsmissbräuchlich
i.S.d. § 242 BGB bzw. § 8 Abs. 4 UWG n.F.
aa) Dass berechtigte Zweifel bestehen, ob die Bevollmächtigten vor der
Abmahnung im konkreten Einzelfall von allen acht Berufungskl. im Einzelfall
gesondert bevollmächtigt waren, rechtfertigt aus Sicht der Kammer im
vorliegenden Fall kein Versagen des Erstattungsanspruchs. Zum einen waren die
Bevollmächtigten nach dem ureigenen Vorbringen des Berufungsbekl. planmäßig
für die Berufungskl. auf Grund eines generellen Auftrags tätig. Zudem haben
die Bevollmächtigten der Berufungskl. im Termin fortlaufende mündliche
Absprachen bzw. Absprachen per E-Mail substanziiert vorgetragen. Belegen die im
Termin vorgelegten schriftlichen Vollmachten ferner zumindest eine
nachträgliche Genehmigung der konkreten Abmahnung und hat der Berufungsbekl.
zudem das Fehlen der Vollmachten bei der Abmahnung selbst zunächst nicht
gerügt (§ 174 BGB), bestehen aus Sicht der Kammer keinerlei Bedenken an einem
Kostenerstattungsanspruch. Soweit in der Rspr. und Lit. teilweise von einem
Rechtsmissbrauch ausgegangen wird, wenn einem Anwalt die Überwachung des Markts
und die Verfolgung von Verstößen weitgehend ohne Kontrolle durch den
Auftraggeber überlassen bleibt, er also das Abmahngeschäft „in eigener
Regie" betreibt (OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 122, 123 m.w.Nw.; Köhler,
in: Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 8 Rdnr. 4.12), ist ein solches Fehlen
jedweder Kontrolle etc. und eines schutzwürdigen Eigeninteresses vom
Berufungsbekl. nicht hinreichend vorgetragen. Ungeachtet dessen überzeugt diese
Auffassung jedenfalls im konkreten Fall nicht: Denn diese Fallgruppe muss sich
vor allem auf Fälle beziehen, in denen gewerbliche Tätigkeit zum Schein
ausgeübt und der Hausanwalt zur Erzielung von Einnahmen „vorgeschickt"
wird (vgl. Jestaedt, in: Pastor/Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 4. Aufl. 1999,
§ 25 Rdnr. 14). Hier jedoch haben die Verfügungsbekl. ein hinreichendes
schutzwürdiges Eigeninteresse an einem massenhaften Vorgehen gegen vielfache
Verstöße auch und gerade durch Privatleute gegen § 95a Abs. 3 UrhG
substanziiert dargelegt. Die umfangreiche Abmahntätigkeit allein lässt dann
aber nicht auf eine missbräuchliche Ausnutzung der Antragsbefugnis schließen,
zumal hier eben kraft Natur der Sache nur die unzähligen Privaten in Anspruch
zu nehmen sind. Hinzutreten müssten weitere Umstände, aus denen zu folgern
ist, dass die Antragsbefugnis nicht in erster Linie im Interesse des eigenen
Geschäftsbetriebs, sondern als selbstständige Erwerbsquelle für den
Antragsteller oder den mit ihm zusammenarbeitenden Rechtsanwalt genutzt wird
(vgl. OLG Köln MDR 1993, 634, 635). Dafür fehlt es an hinreichendem Vortrag.
Allein aus einer sehr hohen Zahl von gleichartige Verletzungsfälle betreffenden
Abmahnungen kann gerade nicht auf Rechtsmissbrauch geschlossen werden (vgl. auch
OLG München NJWE-WettbR 1998, 29 f.), wenn - wie hier - eben zugleich auch
massenhafte Verstöße vorliegen. Dass dann aber auch einem beauftragten Anwalt
teilweise mehr „freie Hand" gegeben wird, begegnet aus Sicht der Kammer
keinen Bedenken, da - wie gezeigt - den Unternehmen selbst auch die Ermittlung
und Verfolgung von Verstößen allein nicht ohne weiteres zugemutet werden kann.
Zudem ist die im
Wettbewerbsrecht häufigere Problematik des fehlenden Eigeninteresses auf das
Urheberrecht mit seinen lndividualrechten - zu deren Schutz (wie gezeigt) auch
§ 95a UrhG dient - nicht ohne weiteres übertragbar (vgl. ähnlich für das
Markenrecht OLG Stuttgart GRUR-RR 2002, 381, 382). Bei der Anwendung der
Missbrauchsklausel des § 8 Abs. 4 UWG ist zu berücksichtigen, dass dieser
Regelung neben der Aufgabe der Bekämpfung von Missbräuchen bei
Wettbewerbsverbänden die Funktion eines Korrektivs gegenüber der weit
gefassten Anspruchsberechtigung der Mitbewerber zukommt (vgl. BGH GRUR 2001,
260, 261 - Vielfachabmahner). ...
bb) Schließlich ist auch ohne Belang, dass es Hunderte gleichgelagerter Fälle
gegeben hat und daraus beträchtliche Einnahmen geflossen sind. Die Verfolgung
vieler Verletzungen bringt zwangsläufig auch viele Kostenerstattungsansprüche
mit sich. Dass der einzelne Verletzer auf Grund der Massenhaftigkeit des
Geschehens insofern davon profitieren können soll, dass allein wegen der
Massenhaftigkeit plötzlich die Rechtsverfolgung missbräuchlich wird, ist nicht
einleuchtend. Viele Verletzungen fordern viele Abmahnungen heraus (OLG Hamm,
a.a.O.). Zudem haben die Berufungskl. im Zuge gütlicher Einigungen unstreitig
nicht unerhebliche Gebührenreduzierungen angeboten. Auch dies zeigt, dass es
nicht primär um die Erzielung von Einnahmen, sondern um die wirksame
Unterbindung von Rechtsverletzungen geht.
dd) Allein bedenkenswert erscheint der Beklagtenvortrag - auf den ersten Blick -
hinsichtlich der Erhöhungsgebührenfrage. Aber auch damit dringt der
Berufungsbekl. letztlich nicht durch (zumal dies ohnehin nur eine Kürzung des
Anspruchs auf die normale Gebühr, nicht aber einen vollständigen Wegfall
erlaubt hätte): Denn zutreffend ist sicherlich, dass es auffällig scheint,
dass teilweise konzernverbundene Unternehmen sich in exakt solcher Anzahl
zusammentun, dass die maximale BRAGO-Erhöhungsgebühr ausgeschöpft wird.
Dennoch ist zu berücksichtigen, dass die Berufungskl. durchaus als
Schutzrechtsinhaber theoretisch auch jeweils gesondert hätten gegen den
Berufungsbekl. vorgehen können. Allein bei einem solchen abgestimmten
Einzelvorgehen hätte man aber ggf. auf eine unzulässige rechtsmissbräuchliche
Mehrfachverfolgung abstellen können, wenn konzernmäßig verbundene und vom
selben Rechtsanwalt vertretene Betroffene die Möglichkeit nicht nutzen, ihre
Ansprüche beim selben Gericht als Streitgenossen geltend zu machen und
stattdessen jeweils getrennte Verfahren einleiten (vgl. etwa BGH GRUR 2000, 1089
ff.). Gerade diesem Vorwurf ist man durch das gemeinsame Vorgehen aber
ausgewichen. Berücksichtigt man dann aber noch, dass § 95 Abs. 3 UrhG eben
auch dem Individualschutz aller acht Berufungskl. dient, ist daher auch unter
diesem Aspekt eine Kostenerstattung letztendlich nicht zu versagen.
(...)